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27.03.2025
Am 1. Mai 2025 tritt die lange erwartete Reform des Namensrechts in Kraft und bringt wichtige Änderungen mit sich. Das Recht der Namensgebung wird vereinfacht.
Die Möglichkeiten bei der Namenswahl werden deutlich flexibler. Zahlreiche neue Möglichkeiten bei der Bildung von „Doppelnamen“ sind vorgesehen. Auch das Verwaltungsverfahren zur Änderung eines Namens wird vereinfacht. Im Folgenden erklären wir die wichtigsten Neuerungen und geben einige Beispiele, die zeigen, wie die neuen Regelungen die Namenswahl erleichtern können.
Warum gibt es die Reform?
Das derzeit noch gültige deutsche Namensrecht wird allgemein als zu starr und umständlich empfunden. Im europäischen Vergleich sind wir in Deutschland mit großem Abstand am wenigstens flexibel, wenn es um die Wahl von Doppelnamen innerhalb einer Familie oder um die Änderung des Nachnamens geht. In einer Zeit, in der Vielfalt und persönliche Identität an Bedeutung zunehmen, soll die Reform des Namensrechts einen Beitrag zu mehr Individualität leisten.
Was ändert sich?
Hier sind die wichtigsten Änderungen, die ab dem 1. Mai 2025 gelten:
1. Familiennamen und Ehenamen:
Die Ehegatten „sollen“ künftig nicht mehr einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, sie „können“ dies nun tun.
Sie können künftig auch flexibler entscheiden, welchen Nachnamen Sie als Ehename bzw. Familienname tragen möchten. Sie können wie bisher entweder einen der beiden Nachnamen festlegen oder einen Doppelnamen wählen, der sich aus beiden Nachnamen zusammensetzt. Ein solcher Doppelname kann durch Bindestrich verbunden werden oder aus zwei einzelnen Wörtern bestehen.
Wenn zum Beispiel Max Schmidt und Lisa Müller heiraten und einen gemeinsamen Nachnamen führen möchten, können sie künftig aus folgenden Möglichkeiten wählen:
• Jeder behält seinen Nachnamen; es wird kein Ehename festgelegt
• Der Ehename kann „Müller“ oder „Schmidt“ lauten, wobei derjenige, dessen Name nicht Ehename wird, seinen Geburtsnamen als Doppelnamen führen kann
• Der Ehename kann „Müller-Schmidt“, „Müller Schmidt“, „Schmidt-Müller“ oder „Schmidt Müller“ lauten
2. Kindesdoppelname:
Die namensrechtlichen Möglichkeiten bei der Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes werden erweitert. Bislang konnten Eltern nur den Namen eines Elternteils als Geburtsnamen festlegen. Künftig kann das Kind auch einen Doppelnamen als Geburtsnamen erhalten. Damit sollen gemeinsam sorgeberechtigte Eltern die Verbindung des Kindes zu beiden Elternteilen zum Ausdruck bringen könne, auch wenn sie keinen Ehenamen führen. Der Doppelname kann mit oder ohne Bindestrich geführt werden.
Nehmen wir an, Karl Schuster und Lina Meyer erwarten Zwillinge. Sie haben keinen gemeinsamen Ehenamen gewählt. Ihre Kinder könnten folgende Nachnamen führen:
• „Schuster“ oder „Meyer“
• „Schuster-Meyer“ oder „Schuster Meyer“
• „Meyer-Schuster“ oder „Meyer Schuster“
3. Einmalige Änderung des Geburtsnamens:
Volljährige Personen können ihren Geburtsnamen einmalig innerhalb bestimmter Grenzen dergestalt neu bestimmen, dass sie von dem Namen des einen Elternteils zum Namen des anderen Elternteils wechseln. Alternativ können Sie einen Geburtsdoppelnamen führen, der sich aus den Namen beider Eltern zusammensetzt.
4. Geschlechtsangepasste Form des Geburts- oder Ehenamens:
Bei Ehegatten und Eltern, die aus ausländischen Rechtsordnungen stammen, in denen geschlechtsangepasste Namen der Tradition entsprechen, ist es künftig möglich, den Ehenamen und den Geburtsnamen der Kinder in einer geschlechtsangepassten Form zu führen.
5. Einfachere Namensänderung:
Bis jetzt muss ein wichtiger Grund vorliegen, um einen Antrag auf Änderung seines Namens durchzusetzen. Künftig können Menschen ihren Namen leichter ändern. Ein besonderer Grund muss nicht mehr angeben werden. Erforderlich ist lediglich ein unterschriftsbeglaubigter Antrag auf Namensänderung. Diese Änderung hat besondere Relevanz für transidente Personen, die ihren Namen so leichter an ihre Geschlechtsidentität anpassen können.
Fazit
Die Änderungen im Namensrecht ab dem 1. Mai 2025 sind ein großer Schritt in Richtung mehr Flexibilität in der Namensgebung. Insbesondere Eltern und Familien wird mehr Freiheit und Individualität bei der Namenswahl eingeräumt. Zudem wird es bei vielen grenzüberschreitenden Familienkonstellationen möglich, die ausländische Tradition der Namensführung fortzuführen.
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