4 Kinder spielen Sackhüpfen

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Die Aufsichtspflichtverletzung

29.03.2017

Ganz generell wird angenommen, dass minderjährige Personen, alters- sowie reifebedingt nicht in der Lage sind, drohende Gefahren zu erkennen und einzuschätzen, sowohl für sich selbst, als auch welche Gefahren ihr Handeln gegenüber anderen Personen mit sich bringt.

Als Gastgeber eines Kindergeburtstages haben Sie die Aufsichtspflicht gegenüber Ihrem eigenen Kind (gesetzlich gemäß § 1631 BGB) und gegenüber den minderjährigen Gästen (vertraglich). Das bedeutet kurz gesagt, dass sie immer wissen müssen, wo sich die Ihnen anvertrauten Kinder gerade befinden und was sie gerade tun. Darüber hinaus ist es Ihre Pflicht, vorhersehbare Gefahren zu erkennen und die Kinder vor eventuellen Schäden zu bewahren.

Genauer gesagt hängt der Umfang der Aufsichtspflicht zum einen von verschiedenen Faktoren ab, die sich aus der Persönlichkeit der Kinder ableiten: Alter des Kindes, Reifezustand des Kindes, Charakter des Kindes, Erfahrungsstand des Kindes.

Zum anderen spielen auch die äußeren Umstände eine Rolle. Maßbeglich sind die Gefährlichkeit der Umgebung und die Gefährlichkeit der verrichteten Tätigkeit; so benötigt ein Kindergeburtstag in einer Indoor-Kletterhalle eine stärkere Beaufsichtigung als ein Kindergeburtstag zu Hause im Wohnzimmer beim „Topf schlagen“ spielen, denn ein Klettern an der Kletterwand ist als gefährlicher einzustufen als ein friedliches Topfschlagen im Wohnzimmer. Dies bedeutet, dass eine Aufsichtspflicht immer situationsbedingt ausgeführt werden muss.

Darüber hinaus sind Sie als Gasteltern verpflichtet, sich über die Fähigkeiten und Kenntnis, gegebenenfalls Krankheiten, des Gastkindes zu informieren. Des Weiteren müssen Sie sich über die örtlichen Gegebenheiten sowie Schutzbestimmungen informieren, das Ihnen anvertraute Kind über Gefahren aufklären, den konkreten Umgang mit den verwendeten Materialien erklären und ihm Verhaltensregeln stellen.

Als Gasteltern müssen Sie die Aufsicht konkret führen, darunter versteht man, dass Sie sich vergewissern müssen, dass die von Ihnen gegebenen Verhaltensregeln befolgt werden, Sie müssen anwesend sein und gegebenenfalls Hilfestellungen geben. Schließlich müssen Sie immer in der Lage sein, eingreifen zu können, wenn eine konkrete Missachtung der Verhaltensregeln besteht.

Missachten Sie diese Regeln, verletzen Sie Ihre Aufsichtspflicht.

Ist durch diese Verletzung ein Schaden entstanden, so haben sie gemäß § 832 BGB für den Schaden einzustehen, das heißt Schadensersatz zu leisten.

Eine Schadensersatzpflicht könnte nur in zwei Fällen entfallen, nämlich wenn Sie nachweisen können, dass Sie zur Verhinderung der Schädigung alles getan haben, was von einem verständigen Aufsichtspflichtigen in dieser Lage verlangt werden kann oder wenn Sie nachweisen können, dass der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung und wiederholter Belehrung entstanden wäre – man nennt dies Entlastungsbeweis.

Neben der zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht kann in schwerwiegenden Fällen auch eine strafrechtliche Ermittlung und Anklage erfolgen, etwa wenn auf Grund der Verletzung der Aufsichtspflicht eine Person verletzt oder gar getötet wurde. In diesem Fall könnte nämlich der Straftatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung oder gar Tötung erfüllt sein. Fahrlässig bedeutet, dass der Aufsichtspflichtige nicht wusste oder nicht wollte, dass seine Handlung einen anderen Menschen verletzen könnte. Er handelte also unwissentlich oder unwillentlich. Gemäß der gesetzlichen Definition lässt der Handelnde dabei also die notwendige Sorgfaltspflicht außer Acht.

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Lilijane Grohmann

Autorin:
Lilijane Grohmann arbeitet als Rechtsanwältin mit den Schwerpunkten Familien- und Erbrecht in Gießen
www.ra-grohmann.de

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