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25.01.2025
Mit über 10.772 Beratungsanfragen verbuchte die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ein bislang unerreichtes Niveau. Der Umstand, dass die Anzahl der Beratungsanfragen im Vergleich zum Vorjahr (2022) um etwa 22 % angestiegen ist, verdeutlicht die Problematik der Diskriminierung anschaulich.
Die Lebensbereiche, in denen Menschen mit Diskriminierung konfrontiert werden, sind vielfältig. Dem Jahresbericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zufolge findet jedoch der größte Teil der dort gemeldeten Fälle im Arbeitsleben statt. Grund genug, hier einen kurzen Überblick zu geben, was unter „Diskriminierung“ überhaupt zu verstehen ist, welche Pflichten Arbeitgeber haben und welche Rechte den betroffenen Arbeitnehmern zustehen.
Durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer einige Rechte erteilt und dem Arbeitgeber zugleich Pflichten auferlegt. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Der Schutz des AGG beginnt bereits in der Bewerbungsphase und reicht über das bestehende Arbeitsverhältnis, bis hin zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Richtet ein Unternehmen eine Stellenausschreibung ausdrücklich an „Hochschulabsolventen / Young Professionals“ oder bietet eine Tätigkeit in einem Umfeld „mit einem jungen dynamischen Team“ an, kann hierin eine Benachteiligung wegen des Alters gesehen werden, da mit dieser Ausschreibung ältere Interessenten ausgeschlossen werden. Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung kann vorliegen, wenn ein Unternehmen bei der Auswahlentscheidung über die Einstellung schwerbehinderte Bewerber außer Acht lässt.
Ungleichbehandlungen wegen des Geschlechts finden im Arbeitsleben heute immer noch bei der Vergütung von Arbeitnehmerinnen statt. Mit dieser Problematik hatte sich unlängst auch das Bundesarbeitsgericht zu befassen. Eine Klägerin, die monatlich etwa EUR 1.000,00 brutto weniger erhielt als ihr männlicher Kollege, war mit ihrer Klage erfolgreich. Das Gericht stellte – sinngemäß – fest, dass in einer geringeren Vergütung trotz gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit eine ungerechtfertigte Benachteiligung aufgrund des Geschlechtes vermutet werden könne.
Arbeitgeber sind jedenfalls verpflichtet, Ungleichbehandlungen aufgrund der im AGG festgelegten Merkmale zu unterlassen. Sie sind auch verpflichtet, präventive Maßnahmen zu ergreifen, um die Benachteiligung von Beschäftigten gar nicht erst zu ermöglichen.
Kommen Unternehmen diesen Pflichten nicht nach, so können sich hieraus für die diskriminierte Person Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigung ergeben. Unterlässt es ein Arbeitgeber, antidiskriminierende Maßnahmen zu ergreifen beziehungsweise zu diskriminierende Handlungen zu unterbinden, so kann unter Umständen der/die Beschäftigte berechtigt sein, die vertraglich geschuldete Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts vorübergehend einzustellen.
Wenn auch Sie, liebe Leser, den Verdacht haben, diskriminierenden Handlungen am Arbeitsplatz ausgesetzt zu sein, so empfehle ich Ihnen, sich umgehend qualifiziert arbeitsrechtlich beraten zu lassen, denn es gelten Fristen, innerhalb derer Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche aufgrund diskriminierender Handlungen nach dem AGG geltend gemacht werden müssen. Zudem ist nach dem oben zitierten Jahresbericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes jedenfalls klar: Diskriminierung betrifft uns alle und kann überall stattfinden.
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Eike Schuchmann ist Jahrgang 1991 und seit 2021 Anwalt
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