Kinder bespritzen Vater mit Wasser

Foto: © pixabay.de

Ein Gastkind reist mit…

28.09.2017

Die Vorfreude auf den Urlaub ist insbesondere bei den Kleinen sehr groß. Koffer packen, an das Lieblingsspielzeug denken und die Tage zählen bis es soweit ist. Die meisten Kinder wünschen sich im Urlaub vor allem andere Kinder zum Spielen. Praktisch, wenn die beste Freundin oder der beste Freund gleich mitkommt.

Damit die Ferien für alle Beteiligten ein schönes Ereignis wird, sind vorab wichtige rechtliche und erzieherische Fragen zu klären.

Die Gasteltern sollten bei Auslandsreisen sowie bei Inlandsreisen die Papiere des Besuchskindes mitführen. Grundsätzlich sollte man den Ausweis des Kindes – hier ist der Kinderreisepass ausreichend, Kopien der Geburtsurkunde des Kindes und der Personalausweise der Erziehungsberechtigten dabeihaben. Die Identität des Kindes kann somit zweifelsfrei nachgewiesen werden. Beachten Sie bitte, dass der Reisepass noch mindestens sechs Monate gültig sein muss.

Zudem ist es sehr wichtig, eine schriftliche Vollmacht der Erziehungsberechtigten mitzuführen, dass Sie während des Urlaubs einerseits Entscheidungen zu „elterlichen Sorge“ und andererseits zur „medizinischen Versorgung“ des Kindes treffen dürfen. Achten Sie darauf, dass diese Vollmacht von allen Erziehungsberechtigten des Kindes, insbesondere bei Scheidungskindern oder Kindern deren Eltern getrennt leben, unterschrieben ist. Viele Länder akzeptieren eine formlose Reisevollmacht. Dennoch soll nochmals erwähnt werden, dass einige Länder eine notariell beglaubigte Reisevollmacht oder eine Reisevollmacht in einer vorgegebenen Form fordern. Informationen hierzu erhalten Sie beim Auswärtigen Amt oder der Botschaft des jeweiligen Urlaubslandes.

Selbstverständlich haben Gasteltern für das Besuchskind die Aufsichtspflicht. Hier gilt, dass es keinen Unterschied zur Aufsichtspflicht zu den eigenen Kindern gibt. Wichtig ist es, dass die Gasteltern die Kinder ihrem Alter gerecht vor Gefahren warnen und sich vergewissern, dass sie die Ermahnungen verstanden haben. Überprüfen Sie, ob die Kinder die Vereinbarungen und Regeln einhalten. Beachten Sie, dass bei Kindern unter vier Jahren die ständige Aufsichtspflicht gilt.

Sollte das Gastkind medizinische Probleme bekommen, sollte im Zweifel lieber einmal mehr der Weg zum Arzt bestritten werden. Jede Behandlung des Kindes bedarf trotz einer Vollmacht die telefonische Abstimmung mit den Eltern, was in heutiger Zeit im Zeitalter des Handys keine große Hürde sein dürfte.

Eine gut ausgestattete Reiseapotheke darf im Gepäck nicht fehlen. Hierzu ist vor der Reise mit den Eltern eine Rücksprache hinsichtlich benötigter Medikamente, bekannter Allergien oder dem aktuellen Stand im Impfpass zu halten.

Wie so oft verspricht das Gastkind vor Reiseantritt hoch und heilig, dass es ganz brav sein wird. Aber sollte das Kind dennoch Schäden verursachen, ist vorerst zu klären, ob das Kind deliktsfähig ist. Das heißt, es kommt bei der Haftungsfrage auf das Alter und den Entwicklungsstand des Kindes an. Kinder unter sieben Jahren sind niemals für ihre Taten verantwortlich. Ist der Übeltäter über sieben Jahre, spielt auch sein Entwicklungsstand eine gewisse Rolle. Bei deliktsunfähigen Kinder wird überprüft, ob die Gasteltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Haben sie ihre Aufsichtspflicht nicht ordentlich durchgeführt, sind sie für den Schaden verantwortlich, den das Kind verursacht hat. Das heißt, die Versicherung der Aufsichtspflichtigen übernimmt die Kosten. Haben die Gasteltern ordentlich aufgepasst, haftet niemand und der Geschädigte muss für die entstandenen Kosten selbst aufkommen. Sofern das Kind deliktsfähig ist, haftet es selbst. Aufgrund dessen, dass Minderjährige über ihre Eltern abgesichert sind, muss also deren Versicherung zahlen.

Nun kann der hochersehnte Urlaub kommen.

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Pervin Pelit-Saran

Autorin:
Pervin Pelit-Saran hat einen Sohn und ist selbstständige Rechtsanwältin für Familienrecht

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