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24.11.2016
Natürlich! Alle Mütter und Väter, die abhängig beschäftigt sind, haben einen gesetzlichen Anspruch auf höchstens drei Jahre Elternzeit.
Das dritte Jahr kann mit Zustimmung des Arbeitgebers bis in das 8. Lebensjahr des Kindes verschoben werden. Das Gehalt wird allerdings nicht weitergezahlt. Hier bietet das Elterngeld jedoch einen gewissen – wenn auch keinen vollständigen – Ausgleich. Dieses ist bei der Elterngeldstelle (in Hessen sind dies die Versorgungsämter) zu beantragen.
Man muss während der Elternzeit aber nicht ganz aufhören zu arbeiten. Wenn der Arbeitgeber mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung, das heißt der Arbeitgeber muss die Teilzeit gewähren. (In kleineren Betrieben besteht dieser Anspruch nicht. Hier muss man sich mit seinem Chef einigen. Eine Einigung sollte man sich dann in jedem Fall schriftlich bestätigen lassen.) Voraussetzung ist aber immer, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht.
Erlaubt ist während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Stunden wöchentlich. Bei Geburten ab dem 1.1.2016 muss die normale Wochen-Arbeitszeit aber um mindestens 20 % reduziert werden.
Will man in Elternteilzeit gehen, sind folgende Regeln zu beachten:
Der Anspruch auf Elternteilzeit muss dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich bekannt gegeben werden (per E-Mail ist unzulässig). Die Mitteilung muss enthalten:
• den Beginn der Teilzeitbeschäftigung
• deren Dauer (mindestens zwei Monate)
• deren Ausmaß (Anzahl der Stunden pro Woche)
• deren Lage (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Bezeichnung der Arbeitstage).
Will der Vater aber direkt nach Ende des Wochengeldbezugs der Mutter in Teilzeit arbeiten, muss die schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber bis spätestens acht Wochen nach der Geburt erfolgen. Die Fristen sind unbedingt zu beachten, sonst erlischt der Anspruch! Verweigert der Arbeitgeber die Elternteilzeit, kann diese beim Arbeitsgericht eingeklagt werden.
Während der Elternteilzeit darf der Arbeitgeber prinzipiell nicht kündigen. Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt bereits, wenn die Mitteilung beim Arbeitgeber eingegangen ist. Wer die Elternteilzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes nehmen will, hat den Kündigungsschutz jedoch frühestens 14 Wochen vor Beginn der Teilzeit.
Also: Die Elternteilzeit nicht wesentlich früher anmelden, als es die gesetzlichen Fristen verlangen, sonst kann der Chef bis zum Beginn des besonderen Kündigungsschutzes noch »normal« kündigen.
Nach Ablauf der Eltern(teil-)zeit haben Väter und Mütter einen Anspruch darauf, auf ihren alten – oder einen vergleichbaren – Arbeitsplatz zurückzukehren.
Wenn der Arbeitgeber Probleme im Zusammenhang mit der Elternteilzeit macht, sollte man sich in jedem Fall an einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt wenden.
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Autorin:
Iris Borrée ist Anwältin in den Bereichen Sozial- und Familienrecht in Gießen, Mitglied des Fachbeirats Sozialrecht beim Weißen Ring und Aufsichtsratsmitglied der Albert-Schweitzer-Kinderdörfer Wetzlar und Hanau
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