Elternzeit – Gemeinsame Zeit
Liebe Eltern, es ist soweit: Der Nachwuchs kündigt sich an! Die aufregende Zeit fängt an. Alles rund um das Baby wird geplant und organisiert. Nicht selten tauchen Fragen bezüglich der Elternzeit auf. Dieser Beitrag wird Ihnen einen Überblick darüber geben.
Am 01.01.2015 ist das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat für ab 01.07.2015 geborene Kinder die Elternzeit reformiert. Jeder Elternteil hat Anspruch pro Kind auf maximal 36 Monate Elternzeit. Neu sind die Möglichkeiten die 36 Monate aufzuteilen.
Nach der Neuregelung kann ein Anteil von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers zur Übertragung der Elternzeit ist nicht erforderlich. Den Eltern wird es durch die Neuregelung deutlich erleichtert, Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen.
Damit sich die Arbeitgeber rechtzeitig darauf einstellen können, haben sich die Ankündigungsfristen für die Inanspruchnahme der Elternzeit geändert. Innerhalb der ersten drei Lebensjahre gilt weiterhin eine Ankündigungsfrist von sieben Wochen. Ab dem dritten Lebensjahr muss diese spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden.
Durch die Einführung des Elterngeld Plus können Eltern zukünftig zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus wählen. Jeder Elternteil ist berechtigt, zukünftig statt eines Elterngeldmonats zwei Elterngeld Plus Monate in Anspruch nehmen. Somit können Eltern, die nach der Geburt des Kindes in Teilzeit arbeiten, länger vom Elterngeld profitieren. An der Berechnungsgrundlage ändert sich nichts. Weiterhin werden mindestens 300 Euro bzw. höchstens 1.800 Euro Elterngeld gezahlt.
Ein neuer Partnerschaftsbonus ergänzt das Elterngeld Plus. Danach hat jeder Elternteil Anspruch auf vier zusätzliche Elterngeld Plus-Monate, wenn sie sich gemeinsam um das Kind kümmern und beide zwischen 25 bis 30 Wochenstunden erwerbstätig sind.
Dies erleichtert den Eltern, in einer frühen Phase der Elternschaft in die partnerschaftliche Arbeitsteilung hineinzufinden. Auch Alleinerziehende haben Anspruch auf die Bonusmonate, wenn sie auf vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 bis 30 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten.
Nach der neuen Rechtslage kann jeder Elternteil seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist ausschließlich mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Nach § 18 I BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, sowie während der Elternzeit nicht kündigen.
Abschließend ist ein Augenmerk auf die werdenden Väter zu richten. Immer mehr Väter nehmen Elternmonate. Nach einer aktuellen Studie des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung beanspruchen rund 28 % aller Väter von Neugeborenen Elternzeit. Im Vergleich zum Jahr 2006 hat sich die Zahl der Papas in Elternzeit versiebenfacht. Weiterhin zeigt die Studie, dass 76,9 % der Väter „nur“ ein bis zwei Monate, 13,8 % drei bis neun Monate und nur 6,6 % zwölf Monate oder mehr Elternzeit in Anspruch nehmen. Traurig ist die Tatsache, dass immer noch viele Väter um ihre Elternzeit kämpfen müssen. Dennoch ist das eine sehr positive Tendenz, die mehr Papas ermutigen sollte, die wunderschöne Anfangszeit ihres Babys intensiv mitzuerleben.
Liebe Eltern, um die Elternzeit umfassend zu organisieren, ist es sinnvoll, dass Sie vor der Geburt gute Absprachen treffen. Definieren Sie Ihre eigene Rolle während der Elternzeit gut. Insbesondere dann, wenn Sie eine gemeinsame Elternzeit anstreben.