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30.01.2019
Dem Kumpel das Auto reparieren, beim Renovieren mit anfassen oder Freunden beim Hausbau helfen. Wer hilft Freunden nicht gerne? Arbeite ich schwarz, wenn ich für ein paar Euro den Rasen der Freunde oder Nachbarn mähe, die Blumen gieße oder die Fenster putze? Darf ich Geld annehmen, wenn ich für hilfsbedürftige Menschen einkaufen gehe?
Die Unterstützung von Angehörigen, Gefälligkeiten und Nachbarschaftshilfen unterfallen erstmal grundsätzlich nicht dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG). Das gilt aber nur, solange durch diese Tätigkeiten „keine nachhaltigen Gewinne“ erzielt werden sollen. Die Grenze zwischen erlaubten (entgeltlichen) Gefälligkeiten und verbotener Schwarzarbeit ist damit fließend. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Wenn der befreundete Schreiner gegen eine kleine Aufwandsentschädigung den Zaun repariert, der Nachbar als Maler beim Streichen hilft oder der pensionierte Musiklehrer von nebenan den Kindern ein paar Nachhilfestunden gibt, ist das zumeist erst einmal unproblematisch. Wenn jedoch eine arbeitslose Friseurin regelmäßig dem gesamten Bekanntenkreis die Haare schneidet, um so ihre Bezüge aufzubessern, ist die Grenze zur Schwarzarbeit überschritten.
Als Schwarzarbeiter wird vor allem derjenige bezeichnet, der seine Einnahmen nicht korrekt bei der Steuer angibt. Aber auch der Auftraggeber kann wegen Schwarzarbeit belangt werden, wenn er ein Beschäftigungsverhältnis nicht korrekt anmeldet oder erforderliche Sozialabgaben nicht abführt. So bestimmt es das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) in seinem § 1.
Rechtstipp: Unterstützung von Angehörigen, Nachbarschaftshilfen oder Gefälligkeiten bleiben gem. § 1 Abs. 3 SchwarzArbG ausdrücklich ausgenommen, solange damit keine nachhaltigen Gewinne erzielt werden sollen.
Wer also einem Bekannten einmalig beim Tapezieren hilft und dafür als Dankeschön ein paar Euro, „um mal Essen zu gehen“, bekommt, fällt demnach nicht unter das Schwarzarbeitergesetz. Auch wer seinen Freunden als Bauhelfern die Arbeitskleidung stellt und die Anfahrtskosten zahlt, hat damit noch nicht gegen das SchwarzArbG verstoßen. Es gibt allerdings keine gesetzliche Grenze, bis zu der eine Bezahlung oder anderweitige Vergütung unbedenklich wäre. Sie sollte aber als Aufwandsentschädigung deutlich unter dem wirtschaftlichen Wert der Arbeit liegen. Steht hingegen nicht mehr die Hilfsbereitschaft, sondern die erwartete Bezahlung im Vordergrund, geht das über eine einfache Gefälligkeit hinaus.
Rechtstipp: Wöchentliche Putzdienste oder regelmäßiges Kochen, Waschen und Babysitten für einen vereinbarten Stundenlohn werden so schnell zur Schwarzarbeit. Jedenfalls dann, wenn sich jemand auf diese Weise einen Teil seines Lebensunterhaltes verdient, muss die Beschäftigung angemeldet und Sozialabgaben entrichtet werden.
Unfallversicherung
Handelt es sich tatsächlich nur um eine Gefälligkeit oder Vergleichbares, müssen zwar keine Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden, dafür besteht umgekehrt auch kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Rechtstipp: Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass auch bei mehr als 500 Helferstunden von Verwandten für einen Hausneubau von einer Gefälligkeitsleistung ausgegangen werden kann. Folge: Für die geleisteten Helferstunden sind keine Unfallversicherungsbeiträge zu zahlen (Aktenzeichen S 6 U 138/17). Die Folgen illegaler Schwarzarbeit sind für die Betroffenen unter Umständen vielfältig. Zum einen kann es sich um Steuerhinterziehung durch den Arbeitenden handeln. Darüber hinaus bedroht § 266a Strafgesetzbuch (StGB) die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen ebenfalls mit Geld- oder Freiheitsstrafe.
Haben Schwarzarbeiter oder Auftraggeber gesetzliche Ansprüche?
Nein. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und sich dabei auf das „Schwarzarbeitergesetz“ berufen. Damit können Schwarzarbeiter keinen Lohn fordern und Auftraggeber keine Nachbesserung verlangen. Es kommt damit, wie immer auf den Einzelfall an. Die Grenzen zwischen erlaubter Gefälligkeit und Nachbarschaftshilfe und der Schwarzarbeit sind fließend und oft nicht einfach zu erkennen.
Rechtstipp: Daher prüfen Sie vorher, ob sie eventuell gegen das SchwarzArbG verstoßen.
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