Junge mit Hund
Der beste Freund des Menschen

26.09.2018

Foto: © pixabay.de

Bei der Hundehaltung sind viele Regeln zu beachten – Rücksichtnahme gehört auch dazu!

Gassi gehen mit dem Hund
„Gemäß § 1 HundehV darf man Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur führen, wenn man körperlich und geistig die Gewähr dafür bietet, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden“. Kleinen Kindern wird es daher nur schwer möglich sein, den Hund außerhalb des eigenen Gartens an der Leine zu führen, denn in der Regel wird es einem Kind an der nötigen Kraft fehlen, einen Hund in unerwarteten Situationen zurückzuhalten.

Rechts-Tipp:
Der Hundeführer (Kinder oder auch Erwachsene) sollte daher erst dann mit einem Hund alleine spazieren gehen, wenn er in der Lage ist, mit diesem entsprechend umzugehen.

Dies kann nicht unbedingt am Alter des Kindes/Hundehalters festgemacht werden, maßgeblich sind vielmehr Rasse und Größe des Hundes, sowie sein Erziehungslevel, im Verhältnis zum Alter, Größe und Stärke, sowie dem nötigen Handlungsbewusstsein des Kindes/Hundehalters.

Damit erklärt sich von selbst, dass ein Hund auch nur ohne Leine Gassi gehen darf, wenn er hundertprozentig auf das Rückrufkommando hört. In manchen Städten und Gemeinden gibt es Satzungen, die eine Leinenpflicht anordnen, beispielsweise für Hunde ab 50 Zentimeter Höhe.

Haustiere und Ruhestörung
Es zählt ein objektiver Maßstab und ist immer eine Einzelfallentscheidung. Hat ein Vermieter die Hundehaltung erlaubt, kann er diese widerrufen, wenn eine Beeinträchtigung der Nachbarn ein unzumutbares Ausmaß erreicht. Gelegentliches Bellen eines Hundes oder das Krächzen/Schreien eines Papageis ist okay, stundenlange Belästigung ist allerdings vertragswidrig.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass störendes Hundegebell hinzunehmen ist, soweit es den Betroffenen in der Nutzung seines Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt. Unwesentlich ist Hundegebell demnach, wenn es außerhalb der „üblichen Ruhezeiten“ stattfindet.

Rechts-Tipp:
Erkundigen Sie sich über bestehenden Regeln in Ihrer Gemeinde.

Der Hund und die Kosten
Die Anschaffung eines Hundes muss, im Gegensatz zu Katzen, bei der jeweiligen Gemeinde angezeigt werden. Es wird eine Steuer erhoben, deren Höhe von der Gemeinde festgelegt wird, ebenso wie die Pflicht zum Tragen der Steuermarke sowie eines Adressanhängers.

Bei der Anmeldung in einer Hundeschule ist die Tierhalter-Haftpflichtversicherung nachzuweisen, diese Versicherung ist daher kein „kann“, sondern ein „muss“. Das Liegenlassen von Hundekot auf öffentlichen Plätzen wird mit einem Bußgeld von 20 Euro geahndet wird. In den Gemeinden kann gegebenenfalls hiervon abgewichen werden.

Rechts-Tipp:
Die Kosten der Hundehaltung sollte vor der Anschaffung ermittelt werden, denn das Taschengeld des Kindes wird für die Kosten nicht ausreichen.

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Lilijane Grohmann

Autorin:
Lilijane Grohmann arbeitet als Rechtsanwältin mit den Schwerpunkten Familien- und Erbrecht in Gießen
www.ra-grohmann.de

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