aufgefächerte Euroscheine

Foto: © pixabay.de

Kinder zahlen für Eltern: Elternunterhalt

29.05.2019

Bis vor etwa zehn bis 15 Jahren war der Unterhalt, den erwachsene Kinder an ihre alten Eltern zu zahlen haben, in der anwaltlichen Beratung ohne Bedeutung. Dies hat sich jedoch in letzter Zeit erheblich geändert.

Aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung und insbesondere der geringeren Rentenhöhe der Frauen nehmen die Sozialbehörden die erwachsenen Kinder vermehrt in Anspruch. Dies gilt vor allem, wenn die Eltern in stationären Heimaufenthalt kommen. Die eigenen Einkünfte und das Pflegegeld reichen nicht für die Heimkosten. Die Sozialbehörden weisen dann auf den ungedeckten Bedarf hin und versuchen, Zahlungen von den erwachsenen Kindern zu erhalten.

Die erwachsenen Kinder sind grundsätzlich zum Unterhalt ihrer bedürftigen Eltern verpflichtet – genauso wie die Eltern umgekehrt zum Unterhalt für die Kinder verpflichtet waren.

Dabei gilt Folgendes: Der Bedarf der Eltern ist nicht gleich dem Betrag, den die erwachsenen Kinder zu zahlen haben. Es muss erst die Leistungsfähigkeit geprüft werden, dabei ist ein Selbstbehalt für das unterhaltsverpflichtete Kind von 1.800 Euro zu berücksichtigen und für den Ehegatten von 1.440 Euro. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, wenn die erwachsenen Kinder ihrerseits Kinder haben. Die Unterhaltsansprüche dieser Kinder – also der Enkel – gehen denen der Großelterngeneration vor.

Es muss also eine Unterhaltsberechnung für drei Generationen durchgeführt werden. Dies ist im Einzelfall recht kompliziert und nur schwer ohne anwaltliche Hilfe möglich. Auch, wenn im Ergebnis keine Unterhaltsverpflichtung besteht, weil der Selbstbehalt unterschritten ist, muss dennoch die Auskunft gegenüber den Sozialbehörden erteilt werden. Wenn man sich weigert, kann man auf Auskunft verklagt werden.

Auch kann eine Unterhaltsverpflichtung bestehen, wenn die Einkommenshöhe zwischen den Ehepartnern unterschiedlich ist. Dann wird das Einkommen beider zusammengerechnet und der Unterhalt beispielsweise für die Mutter der Ehefrau aus diesem Familieneinkommen gefordert, sogenannte indirekte Haftung des Schwiegerkindes. In den meisten Fällen kann jedoch nicht so viel gezahlt werden, dass der gesamte Bedarf der bedürftigen Eltern durch ihre erwachsenen Kinder gedeckt wird.

In der anwaltlichen Beratung wird häufig nach dem Einsatz des Vermögens gefragt. Dazu ist klarzustellen, dass das selbst genutzte Eigenheim nicht für die Zahlung des Elternunterhaltes eingesetzt werden muss. Auch der Aufwand für dieses Eigenheim kann vom Einkommen abgezogen werden.

Schwieriger wird es schon bei Vermögen, das für die eigene Alterssicherung gebildet wird. Für dieses Schonvermögen gibt es keine festen Tabellensätze, es muss in jedem Einzelfall berechnet werden. Je genauer der Sachverhalt geklärt wird, desto eher kann man abschätzen, ob eine Beteiligung für den Elternunterhalt geschuldet wird.

Anzeige

Anzeige

.

Beatrix Egler

Autorin:
Beatrix Egler ist Rechtsanwältin in Wetzlar mit langjähriger Erfahrung im Familienrecht und Arbeitsrecht.
http://www.kanzlei-egler.de/

Weitere interessante Beiträge für dich:

.container { width: 100%; max-width: 100%; } #left-area { padding-bottom: 0 !important; } .et_post_meta_wrapper { display: none; } #main-content .container { padding-top: 0; } #top-header .container { max-width: 1200px; } .container.clearfix.et_menu_container { max-width: 1200px; } .et-db #et-boc .et-l .et_pb_post { margin-bottom: 0; }

Pin It on Pinterest

Share This