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31.05.2015
Echt: Traut ihr euch? In der heutigen Zeit ist das Zusammenleben in unterschiedlichsten Ausprägungen individuell gestaltet. Der Gesetzgeber hat nach wie vor die Ehe grundgesetzlich geschützt und damit Unterschiede zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft festgeschrieben. Für die Ausgestaltung des gemeinsamen Lebens mag dies – so lange die Beziehung intakt ist – nur untergeordnete Bedeutung haben, im Krisenfall tritt aber die rechtliche Seite hervor.
Die Trennung in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann kurzfristig erfolgen, die Ehe wird erst durch Abschluss des Scheidungsverfahrens beendet. Beiden Situationen ist gemein, dass der ursprünglich gemeinsame Lebensentwurf als gescheitert anzusehen ist. In dieser emotional krisenhaften Situation bietet die Ehe gesetzliche Regelungen an, die eine Auseinandersetzung unter den Ehegatten regeln und gegebenenfalls die Trennung einvernehmlich möglich machen.
Vermeintlich sieht es zunächst so aus, als ob die nichteheliche Lebensgemeinschaft einfacher zu handhaben wäre, jedenfalls solange man nur an den Anfang dieser Gemeinschaft schaut.
Blickt man auf das Ende, so enthält auch die fest geregelte Ehe für beide Seiten Vorteile, nämlich eine Art gesetzlichen Leitfaden zur Auseinandersetzung der rechtlichen Beziehung zum bisherigen Partner. Diese Vorteile wirken sich besonders dann aus, wenn gemeinsame Kinder nicht unter der Trennungssituation leiden sollen.
Große Unterschiede liegen in den Unterhaltsregelungen. Die Ehe sieht Unterhalt für den Zeitraum der Trennung als auch möglicherweise für den Zeitraum nach der Scheidung vor. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft sieht Unterhaltsansprüche grundsätzlich – mit wenigen Ausnahmen – nicht vor.
Beim Kindesunterhalt hingegen wirkt sich der Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern nicht aus, da im Rechtsverhältnis zwischen Kind und Eltern deren Beziehungsstatus keine Rolle spielt.
Wird in der Ehe ein gemeinsames Kind geboren, erhalten beide Eltern gleichermaßen das Sorgerecht, bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bedarf es weiterer Erklärungen und Regelungen, damit auch der Vater das Sorgerecht erhält. Das Sorgerecht entfällt bei gemeinsamer Sorge weder durch Scheidung noch durch Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Weitere unterschiedliche Regelungen greifen bei den wirtschaftlichen Themen des Hausrats, des Zugewinnausgleichs als auch des Versorgungsausgleichs ein, bei denen es regelmäßig um die rein wirtschaftliche Auflösung der Gemeinschaft geht.
Ob Leben mit Trauschein oder ohne, dies wird glücklicherweise nicht nur von den rechtlichen Vor- und Nachteilen entschieden, sondern auch von der eigenen Idee des gemeinsamen Lebens und dem Gefühl hierzu.
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Autor:
Alexander Till, Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Verkehrs- und Familienrecht. Glücklicher Vater von drei Kindern
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