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28.11.2018
Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung, so dass ein Elternteil zu Hause bleiben muss. In diesem Fall ist sein Arbeitgeber unter folgenden Voraussetzungen zur Freistellung von der Arbeit verpflichtet:
• das kranke Kind ist nicht älter als 12 Jahre (diese Altersgrenze gilt nicht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist)
• ein Arzt hat die Erkrankung des Kindes bestätigt und hält seine Betreuung für notwendig
• im Haushalt lebt keine andere Person (beispielsweise Großeltern), die die Betreuung übernehmen könnte.
Für jedes erkrankte Kind stehen jedem Elternteil zehn freie Arbeitstage pro Jahr zu. Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 freie Arbeitstage. Leben mehr als zwei Kinder unter 12 Jahren im Haushalt, ist der Gesamtanspruch auf Freistellung auf 25 Arbeitstage pro Elternteil bzw. 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt.
Bei schwerstkranken Kindern hat der betreuende Elternteil unter Umständen aber einen zeitlich unbegrenzten Freistellungsanspruch.
Hat ein Elternteil seine zehn freien Arbeitstage verbraucht, kann ihm der andere Elternteil seinen Freistellungsanspruch übertragen. Voraussetzung ist aber, dass der übertragende Elternteil das kranke Kind aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht selbst betreuen kann.
Grundsätzlich besteht für die Dauer der Freistellung ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen den Arbeitgeber nach § 616 BGB. Dieser Anspruch ist jedoch häufig im Arbeitsvertrag oder tarifvertraglich ausgeschlossen.
In diesen Fällen springt die Krankenkasse ein und zahlt unter den oben genannten Voraussetzungen Kinderkrankentagegeld nach § 45 SGB V. Dies gilt aber nur, wenn
• das kranke Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist,
• auch der Elternteil, der die Betreuung des Kindes übernimmt, gesetzlich krankenversichert ist und Anspruch auf Krankengeld hat (beispielsweise als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger mit Krankengeld-Wahl).
Muss das kranke Kind ins Krankenhaus und der Arzt dort entscheidet, dass es medizi-nisch notwendig ist, wenn eine Begleitperson dem Kind beisteht, so hat der begleitende Elternteil Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegen seinen Arbeitgeber. Die Kosten für den Aufenthalt der Begleitperson trägt die Krankenkasse, in der das Kind versichert ist. Darüber hinaus ersetzt diese Krankenkasse dem begleitenden Elternteil den Verdienstausfall.
Die Tage des stationären Aufenthalts werden nicht auf die Tage, für die Anspruch auf Kinderkrankengeld wegen häuslicher Betreuung des Kindes besteht, angerechnet.
Wenn Sie wegen einer Erkrankung Ihres Kindes nicht arbeiten gehen können, setzen Sie sich unverzüglich sowohl mit Ihrem Arbeitgeber als auch mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.
Die ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes und die Notwendigkeit der Betreuung durch einen Elternteil muss unbedingt vorgelegt werden, denn nur dann bestehen sowohl der Freistellungsanspruch und der Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. Kinderkrankengeld.
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Autorin:
Iris Borrée ist Anwältin in den Bereichen Sozial- und Familienrecht in Gießen, Mitglied des Fachbeirats Sozialrecht beim Weißen Ring und Aufsichtsratsmitglied der Albert-Schweitzer-Kinderdörfer Wetzlar und Hanau
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