Mutter mit Baby

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Mutterschutz, Mutterschaftsgeld und Erbrecht

27.03.2019

Das sind drei Bereiche, über die sich werdende Eltern informieren sollten, damit sie nicht nur ihre eigenen Rechte, sondern auch die ihres Ungeborenen umfassend kennen. Der GRASHÜPFER sprach mit Rechtsanwältin Lilijane Grohmann über diese Themen.

Für welchen Zeitraum gibt es den Mutterschutz für die werdende Mutter und was bedeutet das?
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit sieht das geltende Arbeitsrecht bei einer Schwangerschaft ein generelles Beschäftigungsverbot vor, den Mutterschutz. In dieser Zeit erhält die werdende Mutter Mutterschaftsgeld. Das ist eine Entgeltersatzleistung für erwerbstätige Frauen während des gesetzlichen Beschäftigungsverbots.

In welchem Verhältnis zum Mutterschaftsgeld steht die Unterhaltspflicht des Kindsvaters?
§ 1615l BGB gibt der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen den Vater einen Unterhaltsanspruch, und zwar mindestens für den Zeitraum von ebenfalls sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes. In dieser Zeit unterliegt die Mutter grundsätzlich auch dem Mutterschutzgesetz und hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Zahlt der Arbeitgeber der Mutter in dieser Zeit das Arbeitsentgelt weiter (§ 11 MuSchG) oder bekommt die Mutter gemäß § 24c Nr. 6 SGB V Mutterschaftsgeld, ist sie in diesem Umfang nicht bedürftig und der Kindesvater ist von der Unterhaltspflicht befreit.

Also schließt das Mutterschaftsgeld den Unterhaltsanspruch eventuell aus?
Ja, genau.

Können die werdenden Großeltern das ungeborene Kind schon testamentarisch bedenken?
Grundsätzlich regelt § 1 BGB die Rechtsfähigkeit eines Menschen und damit auch, ob er Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter werden kann. Demnach ist jeder rechtsfähig, der geboren ist und jeder rechtsfähige, also geborene, Mensch kann folglich Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter sein. Diese Norm wird durch eine Spezialvorschrift im Erbrechtsteil des BGB erweitert: § 1923 BGB Erbfähigkeit; die Besonderheit ist hier der Absatz 2 „Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfalle geboren.“
Das heißt, das Gesetz fingiert die Geburt gewissermaßen! Es verlegt die Geburt fiktiv vor. Das im Todeszeitpunkt des Erblassers bereits gezeugte Kind gilt fiktiv als bereits geboren und damit kann es auch Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter sein. Entscheidend ist nur, dass das Kind dann am Ende auch lebend auf die Welt kommt. Kurz gesagt, das ungeborene, aber gezeugte Kind kann bereits in einem Testament bedacht werden, es muss nur unbedingt lebend auf die Welt kommen.

Wer übernimmt die Verantwortung für das geerbte Vermögen, wenn das Kind etwa 1 Million Euro und diverse Immobilien geerbt hat?
Das ist eine sehr spannende Frage. Sowohl im Falle einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses als auch nach einer Scheidung ist diese Frage von wesentlicher Bedeutung. Im Fall einer Erbschaft haben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern die sogenannte Vermögenssorge und werden daher das Vermögen oder Erbe des Kindes verwalten. Wenn der Erblasser verhindern will, dass die Eltern des minderjährigen Kindes die Verwaltung übernehmen und auf die Erbschaftsmittel zugreifen können, muss er durch eine Anordnung in seinem Testament die Eltern von der Vermögensverwaltung für das ererbte Vermögen ausdrücklich ausschließen (§ 1638 BGB). Er kann in seinem Testament gleichzeitig einen Vorschlag machen, wer die Vermögensverwaltung an Stelle der Eltern übernehmen soll (§ 1917 BGB).
Dasselbe gilt, wenn die Eltern geschieden sind und ein Elternteil, also zum Beispiel der Vater stirbt. In diesem Fall würde die Mutter und Ex-Ehefrau die Vermögenssorge übernehmen. Das ist in den seltensten Fällen gewünscht, denn man hat ja häufig im Scheidungsverfahren über Zugewinn heftig gestritten. Daher will man natürlich nicht, dass nun die Ex-Ehefrau das Vermögen für das gemeinsame Kind verwaltet. Diese Vorstellung ist für viele Eltern inakzeptabel, aber die wenigsten treffen für diesen Fall Regelungen.

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Lilijane Grohmann

Unsere Interview-Partnerin:
Lilijane Grohmann arbeitet  als Rechtsanwältin mit den Schwerpunkten Familien- und Erbrecht in Gießen
www.ra-grohmann.de

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