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22.05.2024
Bildung und Ausbildung von Jugendlichen gilt als Zukunft der Gesellschaft, denn die Azubis von heute sind die Fachkräfte von morgen. Laut einer Studie des Bundesinstituts für Berufsbildung wurden im Jahr 2023 etwa 489.200 neue Ausbildungsverträge abgeschlossen.
Grund genug, sich einmal mit den rechtlichen Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses zu befassen.
Das Ausbildungsverhältnis wird durch den Abschluss eines Ausbildungsvertrages begründet. In diesem sind wesentliche Punkte, wie etwa das Ziel der Ausbildung, die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, oder auch Beginn und Dauer der Berufsausbildung schriftlich niederzulegen. Ist der Azubi bei Vertragsschluss noch minderjährig, so ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter notwendig.
Oftmals wird auch eine Probezeit vereinbart, die maximal vier Monate betragen darf. Während dieser kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag durch den Ausbildenden nur noch außerordentlich, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Da es sich bei Azubis meist um Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, die sich noch in einer persönlichen und beruflichen Entwicklung befinden, sind an den „wichtigen Grund“ erhöhte Anforderungen zu stellen. Dem Ausbildenden kann nämlich eine höhere „Frustrationstoleranz“ als einem „normalen“ Arbeitgeber zugemutet werden.
So können etwa die Beleidigung des Ausbildenden oder eine nachgewiesene Straftat als wichtiger Grund für eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses angesehen werden. Vor Ausspruch der Kündigung ist jedoch stets eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der auch das Verhältnis der zurückgelegten zu der verbleibenden Dauer der Ausbildungszeit von Bedeutung ist. Je länger das Ausbildungsverhältnis bestand, desto schwerwiegender muss der Pflichtverstoß des Auszubildenden sein, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Ausbildende hat zunächst immer zu prüfen, ob eine Abmahnung, als erzieherische Maßnahme, im Einzelfall nicht bereits ausreichend wäre, um das Fehlverhalten des Azubis zu sanktionieren.Möchte der Auszubildende seine Ausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen, so kann er das Ausbildungsverhältnis jederzeit mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Die Einhaltung der Schriftform ist für die Wirksamkeit der Kündigung jedoch unverzichtbar.
Auch die Ausbildung in einem dualen Studium erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Da Unternehmen hierbei neben einer Vergütung auch die Studienkosten des Studierenden tragen, werden hierbei oft Regelungen über Rückzahlungspflichten der Studienkosten getroffen. Doch sind solche vertraglichen Regelungen uneingeschränkt wirksam? Mitnichten.
Bindungsvereinbarungen und entsprechende Rückzahlungsverpflichtungen sind nur wirksam, wenn sie den Studierenden nicht unangemessen benachteiligen. Ob eine solche Benachteiligung vorliegt, ist stets im Einzelfall zu prüfen. Eine Benachteiligung des Studierenden kann sich daraus ergeben, dass die Bindungsdauer in einem Missverhältnis zur Ausbildungszeit steht oder die Höhe des Rückzahlungsbetrages nicht auf die tatsächlich angefallenen Kosten begrenzt ist. Unwirksam können auch Regelungen sein, die den Studierenden selbst dann zur Rückzahlung verpflichten, wenn ihm durch das Unternehmen nach Abschluss des Studiums überhaupt kein oder kein der erworbenen Qualifikation entsprechender Arbeitsplatz angeboten wird.
Die Besonderheiten in Ausbildungsverhältnissen sind vielfältig, weshalb sich im Zweifel eine arbeitsrechtliche Beratung lohnen kann. Auszubildende und Studierende verdienen besonderen Schutz, denn sie sind die Zukunft der Gesellschaft und die Fachkräfte von morgen.
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Autor:
Eike Schuchmann ist Jahrgang 1991 und seit 2021 Anwalt
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