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28.09.2022
Seit dem 01.08.2013 gilt ein flächendeckender Rechtsanspruch auf Kita-Betreuung. Gemäß § 24 SGB VIII muss für jedes Kind zwischen 1 und 3 Jahren ein Platz in einer Kindertagesstätte (Kita) verfügbar sein. Ab dem 4. Lebensjahr bis zur Einschulung besteht ein solcher Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz bereits seit 1996.
Ein Rechtsanspruch auf einen Platz in der Wunschkita, die sich in unmittelbarer Nähe zum Elternhaus befindet, besteht aber nur, solange Plätze vorhanden sind. Dies gilt insbesondere in bevölkerungs- und kinderreichen Regionen, in denen es viele Bewerber gibt. Die Stadt ist nur zur Bereitstellung eines „wohnortnahen“ Platzes verpflichtet. „Wohnortnah“ bedeutet zum einen, dass die Kita mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 30 Minuten erreichbar ist und zum anderen die Entfernung höchstens 5 Kilometer beträgt.
Eltern haben mindestens Anspruch auf 20 Stunden Betreuungszeit pro Woche. Je nach Arbeitssituation sind auch längere Betreuungszeiten möglich – bei Eltern in Vollzeitbeschäftigung bis zu 45 Stunden pro Woche.
Mit Unterzeichnung des Betreuungsvertrags verpflichten Sie sich gegebenenfalls zur regelmäßigen Zahlung von Kita-Gebühren. Was aber, wenn die Einrichtung aufgrund einer bundesweiten Krise – zum Beispiel in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie – für längere Zeit nicht öffnen darf?
Ob Sie bereits gezahlte Gebühren dann zurückfordern können, ist bisher nicht bundeseinheitlich geregelt, da Kinderbetreuung Ländersache ist und es verschiedene Kita-Träger gibt. Bisher haben einzelne Städte angekündigt, Gebühren zurückzuerstatten. Ob es eine bundeseinheitliche Lösung geben wird, ist noch offen.
Um den Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz durchzusetzen, müssen Erziehungsberechtigte zunächst selbstständig suchen. Je früher Sie sich bei Ihrer Wunschkita bewerben, desto wahrscheinlicher ist eine Zusage.
War Ihre selbstständige Suche erfolglos, ist das Jugendamt der richtige Ansprechpartner. Nachdem Sie sich dort persönlich, schriftlich oder telefonisch vorgestellt haben, muss das Jugendamt für Sie tätig werden und Ihnen innerhalb von zwei bis drei Monaten passende Kita-Plätze vorschlagen.
Im Idealfall endet Ihre Suche und Ihnen wird ein passender Platz zugeteilt.
Haben Sie einen Ablehnungsbescheid vom Jugendamt erhalten, können sie dagegen innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch einlegen. Kümmern Sie sich nicht rechtzeitig, können Sie keine weiteren juristischen Schritte – wie beispielsweise ein Klageverfahren – einleiten, um den Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz durchzusetzen.
Mit Eingang des Widerspruchs muss das Jugendamt seine Ablehnung erneut prüfen und eruieren, ob passende Kita-Plätze vorhanden sind.
War der Widerspruch erfolglos, können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht den Kitaplatz einklagen. Ein gerichtliches Vorgehen ergibt Sinn, wenn es nachweislich freie Kindergartenplätze in der Gemeinde gibt, die Ihrem Kind vorenthalten wurden.
Lässt sich der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz auch mit einer Klage nicht durchsetzen, können Sie sich mit alternativen Möglichkeiten zur Kinderbetreuung auseinandersetzen, wie zum Beispiel Tagesmütter und -väter, private Kindergärten, Kinderhotels oder Babysitter.
Wenn es in Ihrem Umfeld tatsächlich an passenden Kita-Plätzen fehlt, wird der Kita-Rechtsanspruch zu einem Kostenerstattungsanspruch. Das heißt, die Gemeinde übernimmt die Kosten für das alternative Betreuungsmodell. Dafür müssen Sie der Gemeinde eine genaue Aufschlüsselung der entstandenen Kosten vorlegen und aufzeigen, warum Sie auf einen selbst beschafften Betreuungsplatz zurückgreifen mussten.
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Autorin:
Pervin Pelit-Saran hat einen Sohn und ist selbstständige Rechtsanwältin für Familienrecht in Friedrichsdorf
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