Weinendes Kind

Foto: © pixabay.de

Schmerzensgeld im Kindergarten

27.11.2019

Evas Mutter war entsetzt, als ihre zweijährige Tochter wieder mit deutlichen Bissspuren aus dem Kindergarten zurückkam. Dies war jetzt schon der zweite Vorfall, der erste war wenige Wochen vorher gewesen.

Sie stellte die zuständigen Erzieherinnen zur Rede. Es stellte sich heraus, dass die „Schlafkinder“ in einem separaten Raum ihren Mittagsschlaf hielten, allerdings ohne Babyphon. Ein zwei Jahre älterer Junge war einfach in den Raum gegangen und hatte ihre Tochter zunächst in den Bauch gebissen, später noch in andere Körperteile. Das kleine Mädchen entwickelte erhebliche Probleme und weinte häufig im Schlaf.

Die Erzieherinnen waren der Ansicht, dass sie kein Verschulden treffe. Schreie des Kindes hätten sie nicht gehört. Evas Mutter sah das anders und bat, die Haftpflichtversicherung des Kindergartens einzuschalten. Sie war der Auffassung, dass eine erhebliche Verletzung der Aufsichtspflicht vorliege. Die Eltern des Jungen konnten allerdings nicht belangt werden, da der Junge ja nicht unter ihrer Aufsicht, sondern unter Aufsicht des Kindergartens stand. Der Junge selbst war noch schuldunfähig. Die Mutter forderte, den Schmerzensgeldanspruch ihres Kindes anzumelden.

Auf mein Schreiben erwiderte der zuständige Versicherungsverband, dass hier ein Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII greifen würde. Es wären nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit davon nicht gedeckt, beides würde nicht vorliegen. Auch die hessische Unfallkasse wies darauf hin, dass nur die Kosten der unfallbedingten Heilbehandlung oder Verletztengeld gezahlt würden. Eine Gewährung von Schmerzensgeld sei in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vorgesehen. Es werden daher nur Sachleistungen erbracht, kein Schmerzensgeld.

Auch die Haftpflichtversicherung der Eltern konnte in diesem Fall nicht in Anspruch genommen werden, da das Kind unter Aufsicht des Kindergartens stand. Es blieb trotz des unbefriedigenden Ergebnisses nichts anderes übrig, als den Schmerzensgeldanspruch fallenzulassen. Glücklicherweise bekam Eva schnell einen anderen Kindergartenplatz.

Ich rate daher, um solche Vorfälle zu vermeiden, auf einer Trennung der Kinder, die Mittagsschlaf halten, von den anderen Kindern zu bestehen. Zudem sollte unbedingt auf der Aufstellung eines Babyphons bestanden werden. Möglichst sollte auch eine Aufsichtsperson im Raum sein. Als ich noch in den Kindergarten ging, war dies selbstverständlich der Fall.

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Beatrix Egler

Autorin:
Beatrix Egler ist Rechtsanwältin in Wetzlar mit langjähriger Erfahrung im Familienrecht und Arbeitsrecht.
http://www.kanzlei-egler.de/

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