Weinendes Kind alleine mit seinem Teddy

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Sorgerechtsverfügung

30.09.2015

Was ist, wenn mein Partner und ich beide verunglücken? Kommen die Kinder dann automatisch zu meinen Schwiegereltern? Oder sind dafür die Paten zuständig? Kann ich bestimmen, wohin meine Kinder kommen?

Eine schwere Krankheit oder ein tödlicher Unfall kann jeden treffen. Besonders für Eltern und Alleinerziehende minderjähriger Kinder ist es daher wichtig, für den Unglücksfall Vorsorge zu treffen.

Eltern oder Alleinerziehende haben die Möglichkeit, einen Vormund für ihr minderjähriges Kind zu benennen und im Voraus zu regeln, wer sich nach ihrem Tod künftig um ihr Kind kümmern soll. Man nennt das Sorgerechtsverfügung.

Besteht keine Sorgerechtsverfügung, entscheidet das Familiengericht. Oft werden vom Gericht Verwandte des Kindes mit der Vormundschaft beauftragt. Unter Umständen kann auch ein Amtsvormund (z. B. Mitar­beiter des Jugendamts) oder jemand aus einem Vormundschaftsverein bestellt werden und die Unterbringung des Kindes in einem Heim oder einer Pflegefamilie entscheiden. Die weit verbreitete Annahme, dass Taufpaten »automatisch« die Vormundschaft erhalten, ist falsch.

Um sicherzugehen, dass der Nachwuchs nach dem eigenen Tod in sichere und vor allem vertraute Hände gerät, sollten Eltern sowie Alleinerziehende bereits zu Lebzeiten einen geeigneten Vormund selbst bestimmen.

Allerdings entscheidet auch bei bestehender Sorgerechtsverfügung das Gericht, ob die benannte Person als Vormund geeignet ist. Das Gericht kann aber nur von der Sorgerechtsverfügung abweichen, wenn berechtigte Zweifel an der Eignung der vorgeschlagenen Person bestehen.

In der Sorgerechtsverfügung sollten Sie namentlich die Person benennen, die als Vormund für ihre minderjährigen Kinder eingesetzt werden soll. Sinnvoll ist es auch, zusätzlich einen Ersatzvormund zu benennen. Vielleicht ist die vorgesehene Person ja zum fraglichen Zeitpunkt selbst nicht in der Lage, die zugesagten Pflichten zu erfüllen.

Sie können ebenso bestimmte Personen explizit von der Vormundschaft ausschließen. Das bietet sich bei Alleinerziehenden oder getrennt lebenden Paaren an, die nicht wünschen, dass der verbliebene Elternteil nach ihrem Tod das Sorgerecht erhält. In der Sorgerechtsverfügung ist dann ausführlich zu begründen, weshalb die Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil nicht dem Wohl des Kindes entspricht.

Bevor Sie einen Vormund in Ihrer Sorgerechtsverfügung benennen, sollten Sie mit diesem darüber sprechen und ihn informieren. Auch die Interessen älterer Kinder sollten berücksichtigt werden: Kinder, die bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen sich der von den Eltern angeordneten Regelung widersetzen!

Neben der Benennung eines Vormundes können Sie konkrete Auflagen für die Verwaltung des geerbten Vermögens festschreiben. Möglich ist es auch die Erziehung des Kindes und Vermögenssorge zu trennen und auf verschiedene Personen aufzuteilen.

Wie bei allen wichtigen Regelungen müssen auch bei einer Sorgerechtsverfügung unbedingt ein paar Formalien beachtet werden. Sie sollten die Verfügung persönlich handschriftlich verfassen, mit Vor- und Zunamen unterschreiben und mit Ort und Datum versehen.

Bei Ehegatten, die sich über den Vormund für das Kind einig sind, genügt es, wenn ein Elternteil die gemeinsame Sorgerechtsverfügung schreibt und unterzeichnet. Der andere muss seine Unterschrift, Ort und Datum, hinzusetzen, ohne den Text der Erklärung zu wiederholen. Beide Ehegatten haben damit ihre übereinstimmende Verfügung dokumentiert.

Bei nicht verheirateten Elternteilen, die jedoch beide gemeinsam das Sorgerecht haben, sollten jeder Elternteil eine eigenen Sorgerechtsverfügungen verfassen und sinnvollerweise die selben Personen als Vormund benennen bzw. ausschließen.

Das Wichtigste ist aber, dass Ihre Sorgerechtsverfügung im Fall der Fälle sofort gefunden werden kann.

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Julia Christina Sator

Autorin:
Julia Christina Sator ist als Rechtsanwältin und Mediatorin in Gießen tätig
http://www.kanzlei-sator.de/

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