Ehepaar beim Notar

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Testament oder Erbvertrag?

29.11.2017

Liebe Leserinnen und Leser, heute wenden wir uns einem sehr schwierigen Thema zu, dem Erbrecht.

Ich rate dringend an, dass Sie sich rechtlich beraten und bei der Gestaltung Ihres letzten Willens juristisch unterstützen lassen, denn in diesem Rechtsbereich wird ganz viel mit Begrifflichkeiten gearbeitet, die bestimmte Bedeutungen haben und wenn Sie diese falsch verwenden, hat Ihr letzter Wille eine ganz andere Wirkung als von Ihnen gewollt und gewünscht.

Der Erblasser ist der Verstorbene oder auch die natürliche, noch lebende Person, die eine Verfügung von Todes wegen errichtet. Der Erbe ist derjenige, auf welchen das Vermögen des Erblassers übergeht.

Die gesetzliche Erbfolge steht in § 1924 BGB geschrieben, demnach sind die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers.

Die Erben erster Ordnung sind allerdings nicht nur die Kinder des Erblassers, sondern alle in gerader, absteigender Linie verwandte Personen, das heißt Kinder, Enkel, Urenkel und so weiter.

Nichteheliche Kinder sind seit dem 01.04.1988 den ehelichen Kindern vollumfänglich gleichgestellt – und damit auch die Kinder, Enkel und Urenkel etc. der nichtehelichen Kinder.

Möchte man auf diese gesetzliche Erbfolge Einfluss nehmen, so muss man eine Verfügung von Todes wegen errichten. Eine Verfügung von Todes wegen kann ein handschriftliches oder notarielles Testament sein. Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Ferner gibt es eine Verfügung von Todes wegen in Form eines Erbvertrages.

Für ein handschriftliches Testament sind die zwingenden Formerfordernisse gemäß § 2247 BGB zu beachten. Das Testament muss man eigenhändig geschrieben und unterschrieben haben. Der gesamte Text ist also handschriftlich zu verfassen, er muss lesbar sein, und am Ende des Textes ist das Testament zu unterschreiben. Keine Gültigkeitsvoraussetzung sind hingegen die Orts- und Zeitangabe und die Unterschrift mit dem vollen Namen.

Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden. Es muss von einem der Ehegatten geschrieben und von beiden Ehegatten unterschrieben werden.

Der Erbvertrag regelt, dass mit Eintritt des Todes des Erblassers dem Vertragspartner oder einem Dritten Vermögenswerte zukommen sollen. Dieser Erbvertrag kann nur durch Erklärung zur Niederschrift bei einem Notar, bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen werden.

Schließt man einen gesetzlichen Erben durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge aus, so hat dieser einen Pflichtteilsanspruch, § 2303 BGB. Pflichtteilsberechtigte sind Abkömmlinge (Kinder, ggf. Enkelkinder und Urenkelkinder) der Ehegatten, aber auch die Eltern. Nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehören hingegen Geschwister und Großeltern.

Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wird ein Kind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, kann es sein, dass das Enkelkind einen Pflichtteilsanspruch hat.

In der Entscheidung des BGH vom 13.04.2011 hatte die Erblasserin den eigenen Sohn enterbt. Der Sohn hatte zwei Kinder. Eines dieser Kinder, also das Enkelkind A, setzte die Erblasserin als Alleinerben ein. Hierdurch wurde das Enkelkind B von der gesetzlichen Erbfolge nach seiner Großmutter – stillschweigend – ausgeschlossen und erlangte dadurch ein Pflichtteilsrecht.

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Lilijane Grohmann

Autorin:
Lilijane Grohmann arbeitet als Rechtsanwältin mit den Schwerpunkten Familien- und Erbrecht in Gießen
www.ra-grohmann.de

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