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25.03.2020
Der GRASHÜPFER sprach mit Rechtsanwältin Lilijane Grohmann.
Wann genau bekommt man Trennungsunterhalt?
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht mit der Trennung „von Tisch und Bett“ bis zur Rechtskraft der Scheidung. Trennung von Tisch und Bett bedeutet, dass zwei Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiterführen möchten und ihr bisheriges gemeinsames Leben, Haushalten und Wirtschaften beenden, mit der Intention die Ehe aufzulösen.
Bis man einen Scheidungsantrag stellen kann, soll mindestens ein Jahr der Trennung vergangen sein. Der Gesetzgeber möchte, dass man sich über die Konsequenzen einer Scheidung klar ist und für sich entscheidet, ob man das wirklich will, oder ob nicht vielmehr die Ehe wiederhergestellt werden soll.
Mindestens für dieses eine Trennungsjahr kann also ein Trennungsunterhaltsanspruch bestehen. In der Trennungszeit soll der Unterhalt des geringer verdienenden Ehegatten sichergestellt und diesem die Möglichkeit gegeben werden sich finanziell auf eigene Füße zu stellen.
Wem steht Trennungsunterhalt zu?
Trennungsunterhalt steht dem geringer verdienenden oder anders gesagt, dem wirtschaftlich schlechter gestellten Ehegatten zu. Dieser muss den anderen Teil – am besten schriftlich – zur Zahlung von Trennungsunterhalt auffordern. Erst ab dem Monat in dem diese Aufforderung nachweislich dem anderen Ehegatten zugegangen ist, kann Zahlung verlangt werden und erst ab diesem Monat laufen auch Rückstände auf.
Wie hoch ist der Trennungsunterhalt?
Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, das heißt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Ehegatten. In der täglichen Praxis erleben wir auch heute noch, dass Ehegatten häufig keine Kenntnis von den Einkünften und Vermögensverhältnissen des anderen haben. In diesem Fällen muss der andere Teil zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert werden, um die Höhe errechnen zu können. Die Berechnung ist nicht ganz einfach und sollte von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden.
Wie lange bekommt man Trennungsunterhalt?
Wie bereits erwähnt, besteht der Trennungsunterhaltsanspruch für die Zeit zwischen Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Hierbei ist wirklich wichtig zu beachten, dass man mindestens ein Jahr getrennt leben muss, bis man einen Scheidungsantrag stellen kann und erst dann beginnt das Scheidungsverfahren und die Auskünfte über den Versorgungsausgleich werden eingeholt. Es kann also sehr viel länger dauern bis man rechtskräftig geschieden ist. Das unterschätzen einige Mandanten.
Allerdings kann nach Ablauf des ersten Jahres eine verschärfte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten bestehen, oder der Unterhaltsanspruch kann verwirkt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte eine neue gefestigte Partnerschaft eingegangen ist.
Was bedeutet Erwerbsobliegenheit und Verwirkung?
Erwerbsobliegenheit bedeutet, dass nach Ablauf des Trennungsjahres ein bislang erwerbsloser Partner anfangen muss zu arbeiten, oder die bereits ausgeübte Tätigkeit muss ausgedehnt werden.
Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs liegt zum Beispiel vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine neue Beziehung eingegangen ist. Natürlich endet der Trennungsunterhaltsanspruch nicht sofort, wenn man einen neuen Freund hat, aber sobald eine Verfesti-gung der Beziehung eintritt.
Eine Verfestigung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn der Noch-Ehegatte mit dem neuen Partner zusammengezogen ist und man einen gemeinsamen Haushalt unterhält. Aber auch, wenn man getrennt lebt, kann diese Verwirkung angenommen werden. Zwar ist die Rechtsprechung hier uneinheitlich, wie lange diese neue Beziehung schon dauern muss, aber so ab etwa zwei Jahren neue Beziehung ohne gemeinsamen Haushalt kann auch hier von einer Verwirkung wegen einer verfestigten Beziehung ausgegangen werden.
Dieser Zwei-Jahreszeitraum darf nicht als feststehend verstanden werden. In jedem Einzelfall wird zu prüfen sein, ob eine Verfestigung anzunehmen ist. Indizien hierfür sind die Teilnahme an Familienfeiern, die Übernachtungsgewohnheiten der neuen Partner, die Geburt eines Kindes oder der Kauf einer gemeinsamen Immobilie, um hier nur ein paar Beispiele zu nennen.
Vielen Dank, Frau Grohmann, für das interessante Gespräch.
Ich danke Ihnen.
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Unsere Interview-Partnerin:
Lilijane Grohmann arbeitet als Rechtsanwältin mit den Schwerpunkten Familien- und Erbrecht in Gießen
www.ra-grohmann.de
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