Junge Familie
Vaterschaft und Sorgerecht

28.03.2018

Foto: © pixabay.de

In vielen Fällen ist die Frage der Vaterschaft unproblematisch. Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes mit dem Kindesvater verheiratet, so ist der Ehemann automatisch der Vater.

Ist der Ehemann nicht der Vater des Kindes, muss die Vaterschaft angefochten werden, oder die Scheidung der Ehe sollte vor der Geburt des Kindes erfolgen. Sind die Eltern des Kindes allerdings nicht miteinander verheiratet, besteht die Vaterschaft rechtlich erst, wenn sie vom Vater anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt ist. Erst hierdurch wird das Kind mit seinem Vater verwandt. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis leiten sich der Unterhaltsanspruch, ein Umgangs- und Sorgerecht, aber auch das Erbrecht des Kindes ab.

Rechts-Tipp
Diese Anerkennung kann bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen. Sie muss öffentlich beurkundet werden. Das Jugendamt ermöglicht die Anerkennung kostenfrei.

Das Sorgerecht können die nicht miteinander verheirateten Kindeseltern in folgenden Fällen gemeinsam übernehmen:

• Der Kindesvater hat die Vaterschaft anerkannt und heiratet die Kindesmutter nach der Geburt.

• Die Kindeseltern erklären beim Jugendamt ihr Einverständnis zur Übernahme der gemeinsamen Sorge.

•  Verweigert die Kindesmutter ihr Einverständnis zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts, kann der Kindesvater einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen.

Sorgerechtsverfügung und -vollmacht
Einfach ist es, wenn beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben und nur ein Elternteil verstirbt. Dann erhält der andere Elternteil ganz automatisch das alleinige Sorgerecht, ohne dass das Gericht einen Vormund bestellen muss.

Wird das Kind zum Vollwaisen, bedarf es einer Sorgerechtsverfügung, denn die Annahme, dass die nächsten Verwandten oder auch die Taufpaten das Sorgerecht erhalten, ist nicht richtig.

Mit einer Sorgerechtsverfügung können die Eltern bestimmen, an wen das Sorgerecht nach dem Tod übertragen werden soll, anderen Falls entscheidet das Familiengericht.

Rechts-Tipp
Sie können in der Sorgerechtsverfügung auch Personen ausschließen, die auf keinen Fall das Sorgerecht erhalten sollen. Geben Sie hierfür eine kurze Begründung, damit das Familiengericht Ihre Entscheidung nachvollziehen kann.

Im Fall, dass beide Elternteile vorübergehend oder dauerhaft aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind das Sorgerecht auszuüben, wird eine Sorgerechtsvollmacht benötigt.

Sowohl bei der Sorgerechtsverfügung, als auch bei der Sorgerechtsvollmacht hält sich das Familiengericht in der Regel an den verfassten Wunsch der Kindeseltern, sofern das Kindswohl nicht gefährdet ist.

Rechts-Tipp
Die Sorgerechtsverfügung und -vollmacht sind wie ein Testament von Ihnen persönlich und komplett handschriftlich zu verfassen, ganz egal wie Ihre Handschrift aussieht.

Sie können in ein Schriftstück kombiniert werden, müssen mit dem aktuellen Datum und Ort versehen sein, und Sie müssen mit Vor- und Nachnamen unterschreiben. Ein Dokument auf dem Computer zu erstellen, auszudrucken und einfach zu unterschreiben würde dieser Formvorschrift nicht entsprechen, und die Verfügung/Vollmacht wäre unwirksam.

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Lilijane Grohmann

Autorin:
Lilijane Grohmann arbeitet als Rechtsanwältin mit den Schwerpunkten Familien- und Erbrecht in Gießen
www.ra-grohmann.de

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