Renterehepaar sitzen auf Bank

Foto: © pixabay.de

Viele Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sind unwirksam!

31.01.2017

Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) am 6. Juli 2016 zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht dürfte ein Großteil bereits bestehender Verfügungen unwirksam sein. Der GRASHÜPFER hat dazu Rechtsanwältin Julia- Christina Sator, Expertin zu dem Thema Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten, die wichtigsten Fragen gestellt:

Welchen Fall hatte der BGH zu entscheiden?
Das BGH-Urteil betraf den Streit der Töchter einer Patientin, darüber ob der Abbruch der künstlichen Ernährung dem Willen der Patientin, ihrer Mutter, entspricht. Die Mutter hatte einen Hirnschlag erlitten. Im Krankenhaus war ihr eine PEG-Sonde gelegt worden. Die Fähigkeit zu Sprechen hatte die Patientin verloren.

Warum war die Patientenverfügung der Mutter unwirksam?
Die Mutter hatte zur Errichtung der Patientenverfügung ein typisches Formular benutzt, wie es im Internet oder bei sonstigen Anbietern zu finden ist. Faktisch erklärt der BGH alle Verfügungen für wirkungslos, die unpräzise Festlegungen zu Umfang und Grenzen »lebensverlängernder Maßnahmen« beinhalten. Die Bestimmung »keine lebensverlängernden Maßnahmen zu wünschen« wird regelmäßig in zahlreichen gängigen Formularen verwendet. Diese Formulierung enthält jedoch keinen ausreichend konkreten Behandlungswunsch. Die Formulierung ist unwirksam, so der BGH.

Was ändert sich aufgrund der Entscheidung?
Der BGH stellt konkrete Anforderungen an Wirksamkeit von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Mit der Entscheidung des BGH verlieren viele schriftliche Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten ihre unmittelbare Bindungswirkung. Sofern Betroffene ihre Patientenverfügung nicht anpassen, stehen sie im Ernstfall ohne wirksame Verfügung da. Der Wille des Patienten, etwa zur Frage, ob lebenserhaltende ärztliche Eingriffe trotz fehlender Heilungsmöglichkeiten ausgeführt werden sollen oder nicht, kann dann von Ärzten nicht berücksichtigt werden. Das ist aber genau die Situation, die die Patienten mit ihrer Verfügung vermeiden wollten.

Es ist dringend zu raten, die Formulierungen in bereits vorhandenen Verfügungen den Anforderungen, die der BGH nunmehr aufgestellt hat, anzupassen.

Wir danken für das Gespräch.

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Julia Christina Sator

Unsere Interview-Partnerin:
Julia Christina Sator ist als Rechtsanwältin und Mediatorin in Gießen tätig
http://www.kanzlei-sator.de/

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