Kind mit Smartphone

Foto: © pixabay.de

Was darf mein Kind bei WhatsApp & Co.?

29.05.2018

Die modernen Medien sind heute aus vielen Haushalten nicht mehr wegzudenken. Es verwundert daher nicht, dass sie auch für unsere Kinder bereits einen großen Stellenwert einnehmen.

Doch mit Nutzung dieser Medien stellen sich einige zentrale Fragen:
• Was darf mein Kind?
• Muss ich es hierbei kontrollieren?
• Und wie weit geht hierbei meine elterliche Aufsichts- und Fürsorgepflicht?

Hierzu muss man wissen, wie der Gesetzgeber den sogenannten Minderjährigenschutz ausgestattet hat.

Kinder unter 7 Jahren
Kinder, die noch nicht 7 Jahre alt sind, sind nach § 104 Abs. 1 BGB absolut geschäftsunfähig. Alle rechtlich bedeutsamen Erklärungen, die sie abgeben, sind nichtig. Sie können keinerlei Verträge wirksam abschließen. Daran ändert auch die elterliche Erlaubnis nichts.

Kinder zwischen 7 und 18 Jahren
Mit dem siebten Geburtstag darf Ihr Kind rechtlich bedeutsame Erklärungen abgeben, für die es aber die Einwilligung seiner Eltern braucht. Jetzt ist es beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Der Vertrag ist nicht nichtig, sondern sogenannt schwebend unwirksam.

Rechts-Tipp:
Kinder im Alter zwischen 7 und 18 Jahren können ohne vorherige Einwilligung oder spätere Genehmigung Ihrer Eltern mit wenigen Ausnahmen keine wirksamen Verträge alleine abschließen.

Kinder und die Nutzung von Messengerdiensten
Will also ein Minderjähriger am Geschäfts- bzw. Rechtsleben teilnehmen, braucht er grundsätzlich für alle rechtlichen Handlungen und Willensäußerungen, die Genehmigung seiner Eltern (§ 107 BGB).

WhatsApp
Bei der Nutzung von Diensten wie WhatsApp und der damit verbun­denen Zustimmung zu den Nutzungs­be­din­gungen, erlaubt man es dem Betreiber, das Adressbuch des Handys regelmäßig auszu­lesen. Auch hat der Betreiber dann die Möglichkeit, diese Daten für eigene Zwecke zu nutzen. Dies kann für die Betrof­fenen in dem Adressbuch einen Eingriff in ihr Recht auf Selbst­be­stimmung darstellen. Besonders relevant ist dies bei minderjährigen Kindern im Adressbuch. Die recht­liche Problematik hierbei ist den Eltern weitgehend unbekannt.

Erstmals hat ein deutsches Gericht klare Worte in Sachen elterlicher Aufsichts- und Fürsorgepflicht in Bezug auf Smartphones gesprochen. Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld (Beschl. v. 20.03.2017, Az.: F 111/17 EASO) wurde eine Mutter verpflichtet, das Smartphone regelmäßig zu kontrollieren, mindestens einmal monatlich ein Gespräch mit ihrem Sohn über die Verwendung des Smartphones zu führen, sowie das Kind zum Thema digitale Mediennutzung zu informieren und weiterzubilden.

Die wichtigste Feststellung des Gerichts betraf hierbei jedoch das Adressbuch des Kindes im Handy. Die Mutter wurde verpflichtet, von allen Personen, die im Adressbuch des Smartphones gespeichert sind, schriftliche Zustimmungserklärungen einzuholen.

Rechts-Tipp:
Liegt die Zustimmungserklärung vor, darf der Kontakt im Adressbuch gespeichert werden, mit der Konsequenz, dass die Daten von dort regelmäßig über WhatsApp an dessen Betreiber in den USA übertragen werden.

Die Rechts­ver­letzung sah das Gericht darin, dass Kinder sich mit den Nutzungs­be­din­gungen nicht ausein­an­der­setzten. Dadurch dulde das Kind fortlaufend die Verletzung von Rechten anderer. Sobald jedoch das Kind von jedem einzelnen Kontakt eine ausdrückliche Zustimmung einhole, bestehe ein rechts­si­cherer Schutz vor der Gefahr, abgemahnt zu werden.

Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass hier eine Gefahr für das Vermögen des Kindes gegeben sei. Abmah­nungen seien kosten­pflichtig. Ein möglicher Rechts­titel könne über 30 Jahre hinweg vollstreckt werden, also auch, nachdem das Kind volljährig geworden sei.

Für die Zukunft bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich entwickeln wird und welche Verpflichtungen sich hieraus für Eltern ergeben können bzw. werden.

Eltern müssen daher, wie bei allen Entscheidungen, die Vorzüge und die Nachteile von Messengerdiensten sorgsam abwägen.

Anzeige

Anzeige

Lilijane Grohmann
Michael Ranft

Autoren:
Lilijane Grohmann arbeitet seit über 15 Jahren als Rechtsanwältin mit den Schwerpunkten Familien- und Erbrecht
https://ra-grohmann.de/

Michael Ranft ist Rechtsanwalt und Mediator
https://www.anwaltskanzlei-ranft.de/

Weitere interessante Beiträge für dich:

Mein Baby kann das!

Mein Baby kann das!

Die ersten Monate im Leben eines Babys sind ein faszinierendes Abenteuer voller erstaunlicher Entwicklungsschritte.

Pin It on Pinterest

Share This