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25.11.2015
An Weihnachten kommt die Familie zusammen. Die Hoffnungen sind groß, die Ansprüche sind hoch, jeder träumt von einem glücklichen Familienfest, gemeinsam unter dem perfekten Tannenbaum, doch das ist selbst bei einer »intakten« Familie nicht immer nur schön, oder birgt zumindest ein großes Konfliktpotential. Die Mutter möchte gerne am Abend in die Kirche, die Oma lieber gemeinsam zu Abend essen und die Gans vorbereiten, die Tochter mag keine Gans, weil sie jetzt Vegetarierin ist, und Vater und Sohn können auf Kirche und – schon wieder – Gans komplett verzichten.
Es ist kein Klischee, es ist die Realität, nach Urlauben, Ostern, Weihnachten und Silvester entscheiden sich Ehepaare vermehrt für eine Trennung/Scheidung. Bereits mit dieser Entscheidung sollten Sie den Rat eines Rechtsanwalts suchen, denn bereits mit dem Auseinandergehen sind die Weichen für die Zukunft zu stellen und wichtige Fragen zu klären, sowie notwendige Informationen zu sichern.
Der Hausrat ist zu teilen, Verträge, die man gemeinsam geschlossen hat oder gemeinschaftliche Girokonten und Darlehensverbindlichkeiten sind zu trennen. Unterhaltsansprüche, sowohl für die Kinder, als auch für sich selbst sind zu berechnen.
Für Kinder sind diese Feiertage gefühlsmäßig intensive Zeiträume. Es ist daher sehr wichtig, dass bei der Regelung des Umgangsrechts der besonderen Bedeutung der sog. großen kirchlichen Feste (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) Rechnung getragen wird. Die Wünsche der Kinder sind nachdrücklich zu berücksichtigen.
Das OLG Bamberg (2 UF 245/89) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass auch der nicht sorgeberechtigte geschiedene Elternteil das Recht hat, »…aus dem normalen Ablauf des Jahres herausragende Tage gemeinsam mit dem Kind zu verbringen. […] Der nicht sorgeberechtigte Elternteil wird daher deshalb unangemessen benachteiligt, wenn ihm … die Möglichkeit genommen wird, gerade an den für die emotionale Seite der Eltern-Kind-Beziehung wichtigen Feiertagen wie Weihnachten und Ostern den persönlichen Umgang mit dem Kind zu pflegen….«
Die Ermöglichung dieses Umgangs mit dem anderen Elternteil erfordert eine Kommunikationsfähigkeit der Eltern und festgelegte Zeiten, zu denen das Kind bei dem anderen Elternteil sein kann. Beide Seiten haben sich zwingend an diese Regeln zu halten, denn nur dadurch wird beiden Elternteilen ermöglicht, ein fröhliches Weihnachtsfest zu feiern. Nach meinem Dafür halten wird es für Ihr Kind das schönste Geschenk sein, wenn es, zwar getrennt, aber doch mit beiden Elternteilen Weihnachten feiern kann.
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Autorin:
Lilijane Grohmann arbeitet als Rechtsanwältin mit den Schwerpunkten Familien- und Erbrecht in Gießen
www.ra-grohmann.de
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