Paar im Streit

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Welche Zeiten gelten bei der Scheidung?

23.03.2016

Nach einem Jahr der Trennung kann man einvernehmlich geschieden werden. Leben die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt, so gilt die Ehe als zerrüttet, § 1566 Abs. 1 BGB. Getrenntleben bedeutet, die Ehegatten haben sich räumlich getrennt, dass kann auch innerhalb der Wohnung erfolgen, d.h. ganz einfach formuliert, man schläft getrennt, man wäscht die Wäsche getrennt, man geht getrennt einkaufen, man wirtschaftet also getrennt und erbringt praktisch keine Dienstleitungen mehr füreinander. Selbst wenn das gekochte Essen für alle reicht, man kocht und isst nicht mehr miteinander und am besten hat man auch im Kühlschrank, wenn man ihn überhaupt noch gemeinsam benutzt, getrennte Aufbewahrungsflächen.

Das Getrenntleben ist der einzige Beweis für die Zerrüttung der Ehe, mehr ist nicht nötig. Im Scheidungsantrag muss der Anwalt daher dem Gericht nur vortragen, das beide Ehegatten getrennt leben und die Scheidung wollen. Auf den Grund für die Scheidung kommt es nicht an.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt der Scheidungsantrag eines Ehegatten, der andere Ehegatte kann im Scheidungstermin einfach seine Zustimmung erklären. Das ist eine Scheidung mit einem Anwalt. Gleichwohl ist dieser eine Anwalt nicht der Anwalt beider Parteien, denn ein Anwalt ist Interessenvertreter des Mandanten und kann daher auch nur die Interessen seines Mandanten gut und effektiv vertreten. Gerade bei einer Scheidungsangelegenheit kommt es jedoch häufig zu Interessenskollisionen, selbst wenn man sich gütlich einigen möchte. Es ist daher nicht möglich, dass sich beide Ehepartner vor Gericht von nur einem Anwalt vertreten lassen. Den im Internet oft herumgeisternden »gemeinsamen Anwalt« gibt es also nicht.

Nach mehr als einem Jahr kann man ­streitig geschieden werden. Weiterhin kann eine Scheidung nach mindestens einem Jahr, aber weniger als drei Jahren der Trennung, erfolgen. Dies ist möglich, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und mindestens ein Ehegatte die Ehe nicht wiederherstellen möchte.

In diesem Fall ist die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Scheidung nicht notwendig, denn der antragstellende, also scheidungswillige Ehegatte muss neben dem Ablauf des Trennungsjahres nur die Zerrüttung der Ehe nachweisen, um die Scheidung der Ehe zu erreichen. Gründe, die zur Trennung geführt haben, sind nicht gleich identisch mit Gründen, die für eine Zerrüttung sprechen. Vielmehr reichen auch Gründe aus, die erst während des Trennungsjahres eingetreten sind, sofern sich daraus eine Zerrüttung der Ehe ergibt. Solche Gründe sind beispielsweise die Eingehung einer neuen Partnerschaft. In diesem Fall hat sich der Ehegatte einem anderen zugewendet und damit ist verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist die Ehe wiederherzustellen.

Derjenige Ehegatte, der geschieden werden will, muss dem Gericht notfalls die Zerrüttung der Ehe beweisen. Streitet der andere Ehegatte die Scheidungsgründe ab, so können sogar Zeugen vernommen werden. Zum Nachweis der Zerrüttung reicht es in der Regel aber aus, dass nur der Antragsteller sich endgültig von der Ehe abgewendet hat und die Ehe einseitig als zerrüttet ansieht, d.h. in unserem Beispiel, wenn der scheidungswillige Ehegatte einen neuen Partner hat. Kann der Scheidungsantragsteller nicht nachweisen, dass die Ehe zerrüttet ist, oder dass das Trennungsjahr abgelaufen ist, so wird er nicht geschieden, egal wie offensichtlich die Ehe zerrüttet ist.

Nach drei Jahren Trennung wird man geschieden. Leben die Ehegatten drei Jahre getrennt so gilt die Ehe als zerrüttet, § 1566 Abs. 2 BGB. Das ist also relativ einfach. Es ist dem Gericht vorzutragen und zu beweisen, dass man drei Jahre getrennt von Tisch und Bett lebt. Weiterer Beweise für die Zerrüttung der Ehe bedarf es nicht. Auf den Grund für die Scheidung kommt es nicht an. Die Ehe wird geschieden, gleichgültig ob der andere Ehegatte dies will oder nicht.

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Lilijane Grohmann

Autorin:
Lilijane Grohmann arbeitet als Rechtsanwältin mit den Schwerpunkten Familien- und Erbrecht in Gießen
www.ra-grohmann.de

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