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01.10.2023
Die Zahl von Patchworkfamilien nimmt nach wie vor zu. Dabei sind die Konstellationen solcher „zusammengewürfelten“ Familien genauso vielfältig wie die Blumen und Farben eines bunten Blumenstraußes.
In manchen Familien leben Kinder nur eines Ehepartners mit einem Stiefelternteil zusammen; in anderen leben Kinder beider Partner mit oder ohne gemeinsame Kinder unter einem Dach. Nicht selten wachsen Halb- und Stiefgeschwister zusammen im Familienverbund auf.
Die Frage nach der Adoption von Stiefkindern stellt sich in solchen Familien immer wieder, insbesondere wenn die Bindung zum leiblichen Elternteil nicht gut ist.
Grundsätzlich kennt unser Gesetzgeber zwei Arten der Adoption: die Minderjährigen- und die Volljährigenadoption. Volljährige können unter bestimmten Umständen auch nach Minderjährigenrecht adoptiert werden.
Bei einer Minderjährigenadoption wird das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Elternteil und dessen Verwandten abgeschnitten, wodurch sich auch das Erbrecht entsprechend ändert. Adoptiert also ein Stiefvater sein Stiefkind, verliert das Kind sein Erbrecht nach dem leiblichen Vater und dessen Verwandten und wird voll erbberechtigt nach dem Stiefvater und dessen Verwandten.
Anders bei der Volljährigenadoption: Hier verliert das angenommene Kind lediglich das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Elternteil, nicht zu dessen Familie. Das Erbrecht ändert sich daher auch nur insoweit als das Erbrecht nach dem leiblichen Elternteil erlischt. Hinzu tritt das Erbrecht nach dem annehmenden Elternteil und dessen Verwandten.
Bei den Erbschaftssteuerfreibeträgen sind Stiefkinder, leibliche Kinder und Adoptivkinder mittlerweile gleichgestellt. Sie können jeweils einen Schenkungs- und Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 Euro beanspruchen. Hieran ändert auch eine Scheidung von Stief- und leiblichem Elternteil nichts. Pflichtteilsansprüche stehen dagegen nur leiblichen und Adoptivkindern zu. Darauf ist bei der Gestaltung von Testamenten in Patchworkfamilien besonders zu achten.
Am Anfang eines Adoptionsverfahrens steht der notarielle Adoptionsantrag. Die Annahme als Kind wird dann vom Familiengericht ausgesprochen. Das Wohl des Kindes und das Eltern-Kind-Verhältnis sind Hauptelemente der Adoption. Der notarielle Adoptionsantrag sollte daher hierzu Angaben enthalten.
Die Adoption bedarf der Zustimmung der leiblichen Eltern und auch des Kindes, wenn es das
14. Lebensjahr bereits vollendet hat. Bei jüngeren Kindern wird die Zustimmung durch die gesetzlichen Vertreter erklärt, das heißt bei geteiltem Sorgerecht durch beide leiblichen Elternteile. Im Einzelfall kann das Familiengericht die Zustimmung eines Elternteils ersetzen, etwa wenn das Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder es ihm erkennbar gleichgültig ist.
Häufig scheuen Beteiligte jedoch den Konflikt und warten die Volljährigkeit des Kindes ab. Lebt das Kind dann schon in einer gewachsenen Eltern-Kind-Beziehung mit dem Stiefelternteil, kann die Adoption auch mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption ausgesprochen werden. Im Antrag ist die Eltern-Kind-Bindung dann besonders zu beschreiben.
Eine Adoption hat erhebliche rechtliche Wirkungen. Sie sollte daher gut überlegt und professionell begleitet werden. Bei Fragen können Sie sich zum Beispiel an die Jugendämter vor Ort wenden oder sich notariell beraten lassen.
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