Schlafendes Baby umgeben von Spielzeug

Foto: © pixabay.de

Gesetzliche Vorgaben für Spielzeug

25.09.2020

Die Kinder erforschen spielend die Welt. Wenn es aber um die Auswahl von Spielzeug geht, sind viele Eltern wegen des riesigen Warenangebots überfordert. Um den Grundsatz „Für die Kleinen nur das Beste“ zu erfüllen, sind sie einer schwierigen Entscheidung ausgesetzt. Eltern sind verunsichert, wenn sie Meldungen wie „Alarm im Kinderzimmer“ oder „Schadstoffe in Spielsachen“ hören.

Folgender Artikel soll einen Überblick ermitteln, wie Eltern und Kinder vor Gesundheitsgefahren im Kinderzimmer geschützt sind.

Die europäische Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG regelt, welche Sicherheitsanforderungen Spielzeug erfüllen muss, damit es in der EU hergestellt und/oder verkauft werden darf. Diese wurde im Jahre 2009 neu gefasst. Sie ist am 20. Juli 2011 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug setzt die europäische Spielzeugrichtlinie in deutsches Recht um („Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz“ 2. GPSGV).

Ferner ist die Unterscheidung wichtig, welcher Gegenstand als Spielzeug definiert wird und welcher nicht. Häufig ist fragwürdig, ob ein Gegenstand für dekorative Zwecke oder als Spielzeug bestimmt ist. Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, da an Dekorationsgegenstände und Sammlerobjekte geringere Sicherheitsanforderungen gestellt werden. Ausdrücklich nicht als Spielzeug sind zum Beispiel Christbaumschmuck, Sportgeräte, Fahrräder, Feuerwerkskörper, Modeschmuck für Kinder oder Schnuller für Säuglinge deklariert. Daher sollten Eltern immer auch selbst prüfen, dass von dem Produkt keine Gefahr ausgeht.

Die Spielzeugrichtlinie bestimmt die abstrakten Sicherheitsanforderungen für Spielzeuge und berücksichtigt dabei die vorhersehbare und normale Gebrauchsdauer sowie das übliche Verhalten von Kindern wie Spieleifer und Experimentierfreude. Von dem Spielzeug darf keine Gefährdung für die Gesundheit von Benutzern oder Dritten ausgehen.

Eltern sollten folgende Erscheinungen nicht finden, wenn sie das Spielzeug prüfen:
• einen auffälligen oder unangenehmen Geruch
• Fehler bei der Verarbeitung wie zum Beispiel bei Nähten, der Lackierung oder
Bedruckung
• Materialien, die beim Reiben abfärben, wie abfärbende Schleifen
• bei Spielzeug für Babys und Kleinkinder: Kleinteile, die sich ablösen lassen, scharfe Pressnähte oder scharfe Ecken und Kanten
• Fasern oder Füllungen, die sich aus dem Fell oder dem Inneren von Stofftieren ziehen lassen

Für bestimmte Spielzeugkategorien sind Warnhinweise wie „Warnung! – Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet wegen verschluckbarer Kleinteile, die Erstickungen hervorrufen können“ oder „Warnung! Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen“ auf den Produkten anzugeben und sollten beim Kauf beachtet werden.

Als äußeres Zeichen der Einhaltung europäischer Standards ist die CE-Kennzeichnung auf jedem Spielzeug Pflicht. Ohne das CE-Zeichen darf Spielzeug in Europa nicht gehandelt werden. Die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen wird dadurch aufgewiesen, unterliegt jedoch keiner Kontrolle durch unabhängige Stellen. Der Hersteller bringt das Zeichen an und trägt die Verantwortung. Auch die vollständige Adresse des Herstellers oder des Importeurs muss verpflichtend auf dem Spielzeug bzw. auf der Verpackung, einem Etikett oder in den beigefügten Unterlagen aufgeführt sein.

Es muss nicht immer ein großes Paket mit Spielzeug sein, um Kindern eine Freude zu bereiten. Verschenken Sie hin und wieder auch mal schöne Erlebnisse. Viele Kinder freuen sich über Eintrittskarten für Zoo, Kindertheater oder ein Fußballspiel. Oder überraschen Sie mit einem Gutschein für gemeinsame Aktivitäten wie einen Bastelnachmittag, einige Stunden im Erlebnisbad oder Geocaching im Wald.

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Pervin Pelit-Saran

Autorin:
Pervin Pelit-Saran hat einen Sohn und ist selbstständige Rechtsanwältin für Familienrecht in Friedrichsdorf
https://www.anwaltskanzlei-friedrichsdorf.de/

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