Schwangere Frau

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Welche Rechte habe ich als Mama?

27.07.2017

Als Mama stehen Ihnen 14 Wochen Mutterschutz zu. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet im Normalfall acht Wochen nach der Geburt.
Kommt Ihr Kind vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt, verlängert sich dadurch automatisch die Mutterschutzzeit nach der Geburt. Kam Ihr Baby als Frühgeburt zur Welt oder bekamen Sie gar mehr als ein Kind, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung von acht auf zwölf Wochen.

Rechts-Tipp: Kündigungsschutz besteht nicht nur während der Mutterschutzfrist, sondern bis vier Monate nach der Entbindung – auch wenn Sie keine Elternzeit nehmen.

Als nicht verheiratete, werdende Mama haben Sie verschiedene Ansprüche gegenüber dem Kindesvater auf Unterhalt aus Anlass der Geburt gemäß § 1615 l BGB. Zunächst einmal ist hier ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes zu nennen. Voraussetzung ist, dass die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Ferner muss die Mutter bedürftig sein. Unerheblich ist wodurch die Bedürftigkeit entstanden ist. Der Anspruch entfällt, wenn die Mutter Lohnfortzahlung erhält. Erziehungsgeld ist allerdings nicht anrechenbar.

Rechts-Tipp: Hat die Mutter zwischenzeitlich einen neuen Partner, mit dem sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, entfällt der Anspruch.

Des weiteren gewährt § 1651 l Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz von Schwangerschafts- und Entbindungskosten, auch außerhalb des 14-Wochen-Zeitraums. Hierunter fallen Aufwendungen für den Arzt, sowie alle Kosten die durch die Schwangerschaft oder Entbindung verursacht worden sind und soweit sie nicht durch Versicherungsleistungen oder Beihilfeansprüche abgedeckt sein.

Ferner hat die Mutter gemäß § 1615 l Abs. 2 S. 1, 3 BGB einen Anspruch auf Unterhalt für die Dauer von vier Monaten vor der Geburt bis drei Jahre nach der Geburt des Kindes, soweit sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist.

Ein Unterhaltsanspruch der Mutter (oder des Vaters) besteht auch, wenn von ihr oder ihm wegen der Pflege oder der Erziehung des Kindes keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Pflege und Erziehung müssen aber objektiv erforderlich sein. Der bloße Betreuungswille genügt nicht. Die Erforderlichkeit der Kindesbetreuung ist abhängig vom Kindesalter, wobei ein Kleinkind bis zum Kindergartenalter grundsätzlich durchgehend der elterlichen Betreuung bedarf. Vorausgesetzt das Kind ist betreuungsbedürftig.

Rechts-Tipp: Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich das Recht, die eigenen Kinder selbst zu betreuen und keine Verpflichtung, Pflege und Erziehung Dritten zu überlassen. Grundvoraussetzungen dieser Ansprüche sind die Leistungsfähigkeit einerseits und die Bedürftigkeit andererseits.

Wenn Sie wieder in den Beruf einsteigen, Ihr Baby aber noch gestillt wird, stehen Ihnen Stillpausen zu, mindestens zwei Mal täglich eine halbe oder ein Mal täglich eine Stunde. Stillpausen werden als Arbeitszeit angerechnet und werden auch als solche vergütet. Sie sind zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Erholungspausen zu gewähren. Auch wenn Sie Teilzeit arbeiten, stehen Ihnen Stillpausen zu.

Rechts-Tipp: Wichtig für alle Mütter, die länger stillen wollen: Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Regelung, wie lange berufstätige Mütter Anspruch auf Stillpausen haben. In der Vergangenheit sind hierzu eine Vielzahl von Urteilen gefällt worden. Im Normalfall bezieht sich der Schutz auf das erste Lebensjahr des Kindes, da keine mutterschutzgesetzliche Norm eine arbeitsrechtliche Vergünstigung für einen längeren Zeitraum gewährt.

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Lilijane Grohmann
Michael Ranft

Autoren:
Lilijane Grohmann arbeitet als Rechtsanwältin mit den Schwerpunkten Familien- und Erbrecht
https://ra-grohmann.de/

Michael Ranft ist Rechtsanwalt und Mediator
https://www.anwaltskanzlei-ranft.de/

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