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31.01.2023
Was früher vorwiegend Arbeitnehmern im Außendienst vorbehalten war, hat sich nun in vielen Arbeitsbereichen in den meisten Unternehmen etablieren können. Den Arbeitnehmern gibt die Möglichkeit des zeitweisen Arbeitens außerhalb des Betriebes mehr individuelle Flexibilität, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen beruflichen Anforderungen und privaten Bedürfnissen (sog. Work-Life-Balance), insbesondere im Beruf und der Familie besser in Einklang zu bringen.
Mit der Möglichkeit des zeitweisen mobilen Arbeitens oder des Arbeitens aus dem Home-Office sind nun neue rechtliche Fragestellungen entstanden und zu klären. Das Bundessozialgericht hatte in diesem Zusammenhang in einer Entscheidung vom 8. Dezember 2021 (B 2 U 4/21 R) darüber zu urteilen, ob ein gesetzlicher Unfallschutz besteht, wenn man morgens auf dem Weg vom Bett ins Home-Office, um die Arbeit aufzunehmen, in den eigenen vier Wänden stürzt.
Auch wenn der Weg zum Arbeitsantritt im Home-Office sehr kurz sein mag, Unfallrisiken bestehen jedoch auch im innerhäuslichen Bereich. Dies musste ein Arbeitnehmer erfahren, der an einem Montagmorgen um kurz nach 7 Uhr das Bett verließ, um auf dem unmittelbaren Weg vom Schlafbereich zum innerhäuslichen Arbeitsplatz, ohne zuvor zu frühstücken oder Kaffee zu trinken, auf der Wendeltreppe in seinem Eigenheim stürzte. Bei dem Sturz von der Wendeltreppe zog er sich einen Trümmerbruch der Brustwirbel zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Übernahme der Behandlungskosten ab.
Das Bundessozialgericht kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass auch der innerhäusliche Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme im Homeoffice als Betriebsweg unfallversichert ist. Dabei muss der innerhäusliche Weg zum Arbeitsplatz in einem sachlichen Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit stehen, damit der Arbeitnehmer im Home-Office einen der betrieblichen Arbeit gleichgestellten versicherten Betriebsweg zurücklegt.
In der Entscheidung hat sich das Bundessozialgericht allerdings nicht festgelegt, ob innerhalb des häuslichen Arbeitszimmers generell der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht. Zudem musste in der Entscheidung keine Abgrenzung zwischen Home-Office und mobiler Arbeit vorgenommen werden.
Zwischen Home-Office und mobiler Arbeit gibt es allerdings erhebliche Unterschiede. Beim Homeoffice ist regelmäßig die Arbeitsleistung an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung zu erbringen. Insoweit hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz im Home-Office bezüglich Ausstattung, Arbeitsschutz und Ergonomie den gleichen Anforderungen entspricht wie dem Arbeitsplatz im Betrieb. Ist die Erbringung der Arbeitsleistung im Home-Office zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart und eingerichtet, dann kann der Arbeitnehmer den Ort im inner- oder außerhäuslichen Bereich nicht frei wählen, sondern hat die Arbeitsleistung an dem eingerichteten Arbeitsplatz zu erbringen. Anders verhält es sich, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien mobile Arbeit vereinbart wurde. Bei mobiler Arbeit stellt das Unternehmen dem Arbeitnehmer lediglich mobile Endgeräte zur Verfügung. Ein bestimmter außerbetrieblicher Arbeitsplatz wird bei mobiler Arbeit gerade nicht eingerichtet. Die Arbeitsleistung kann somit an wechselnden Orten außerhalb des Betriebs, wie zum Beispiel zu Hause auf dem Sofa, im Café, im Hotel oder auf Reisen, erbracht werden.
Welche genauen Abgrenzungen sich weiterhin aus der Unterscheidung zwischen Home-Office und mobiler Arbeit beim gesetzlichen Unfallschutz oder auch im Hinblick auf die Einhaltung von Datenschutz, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ergeben werden, wird noch abzuwarten sein.
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Autor:
Reimar Mewes, Jahrgang 1973, verheiratet,
zwei Kinder, seit 2006 Fachanwalt für Arbeitsrecht
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