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Die Erbengemeinschaft

25.09.2019

Was ist eine Erbengemeinschaft?
Vererbt der Erblasser sein Vermögen einer Mehrheit von Personen, so bilden diese eine Erbengemeinschaft, ob sie wollen oder nicht. Dies kann geschehen, in dem der Erblasser bewusst und gewollt eine letztwillige Verfügung errichtet, in der er mehrere Personen zu seinen Erben einsetzt, oder indem er keine letztwillige Verfügung trifft, er aber mehrere gesetzliche Erben hat, beispielsweise Ehegatten und Kinder.

Diese Erbengemeinschaften sind ursächlich für so manchen Familienstreit. Da drohen Kinder ihren Müttern nach dem Tod des Vaters mit der Zwangsversteigerung des elterlichen Wohnhauses, es bilden sich Grüppchen gleichgesinnter und bezichtigen sich gegenseitig diverser Straftaten, ohne hierfür Beweise zu haben; also im Rahmen von Erbengemeinschaften ist das Unmöglichste möglich.

Was bedeutet es, wenn eine Erbengemeinschaft entstanden ist?
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft bilden eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, dass jeder einzelne Nachlassgegenstand oder jede einzelne Nachlassforderung allen Miterben gemeinschaftlich gehört.

Die Folge dieser gesetzlichen Konstruktion in der Praxis ist, dass jeder Miterbe bis zur Teilung des Nachlasses alleine nie über einen einzelnen Nachlassgegenstand verfügen kann. Die Miterben können nur gemeinsam über die einzelnen Vermögenswerte verfügen.

Wer entscheidet über das Nachlassvermögen? Wie wird es verwaltet?
Bis zur Beendigung der Erbengemeinschaft, also ihrer Auseinandersetzung, unterscheidet man bei der Verwaltung des Nachlasses nach Wichtigkeit und Bedeutung der zu treffenden Maßnahme. Grundsätzlich müssen alle Verwaltungsmaßnahmen durch die Zustimmung aller Miterben gedeckt sein. Maßnahmen, die einer ordnungsgemäßen Verwaltung dienen, können durch Stimmenmehrheit der Miterben beschlossen werden. Solche Maßnahmen sind zum Beispiel der Abschluss eines Mietvertrages über eine zum Nachlass gehörende Immobilie oder auch die Fortführung eines Gewerbebetriebes. Maßnahmen, die die für den Nachlass absolut notwendige Erhaltungsmaßnahmen sind, kann ein Miterbe alleine, also ohne die Mitwirkung der anderen Erben entscheiden. Dieses Recht ist allerdings nur in sehr engem Rahmen zulässig. Die Maßnahme muss also beispielsweise unaufschiebbar sein, und es muss dem handelnden Erben unmöglich sein, die Zustimmung der anderen Erben einzuholen.

Welche Möglichkeiten gibt es, diese Miterbengemeinschaft zu beenden?
Am Ende einer Miterbengemeinschaft steht die Teilung des Nachlasses. Dieses Ziel sollte nachdrücklich verfolgt und umgesetzt werden.

Bis dahin steht es jedem Miterben frei, seinen kompletten Anteil an dem noch ungeteilten Nachlass zu verkaufen. Meist erwirbt ein Miterbe den Anteil und zahlt dadurch den verkaufenden Miterben quasi aus. Miterben haben kraft Gesetzes ein Vorkaufsrecht vor einem außenstehenden Dritten. Dieses Vorkaufsrecht soll das „Eindringen“ eines unbeteiligten, oder auch unerwünschten, gegebenenfalls sogar familienfremden Dritten unterbinden. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate.

Zum anderen gibt es die Möglichkeit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, das heißt am einfachsten sind die Fälle in denen sich die Erben einvernehmlich darauf verständigen, wer auf seine Erbquote, welches Vermögen – Gegenstände, Grundstücke, Bargeld, Aktien etc. – aus dem Nachlass erhält, und wenn am Ende alles verteilt ist, dann endet die Erbengemeinschaft. Sollten Grundstücke im Nachlassvermögen sein, so ist hier zu beachten, dass der Auseinandersetzungsvertrag der notariellen Beurkundung bedarf.

Können sich die Erben über die Verteilung des Nachlasses nicht verständigen, so bleibt nur der Weg zum Gericht und die Einleitung einer Auseinandersetzungsklage. Mit dieser Klage begehrt ein Miterbe von den anderen Miterben die Zustimmung zu einem in der Klage enthaltenen Teilungsplan. Mit dem so erstrittenen Urteil ist der Weg frei für eine Versteigerung des Nachlassvermögens. Man macht also aus einem unteilbaren Haus teilbares Geld. Aus dem durch die Versteigerung erzielten Erlös werden die Nachlassverbindlichkeiten beglichen, und der Überschuss wird entsprechend der Erbquoten an die Miterben verteilt.

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Lilijane Grohmann

Autorin:
Lilijane Grohmann arbeitet als Rechtsanwältin mit den Schwerpunkten Familien- und Erbrecht in Gießen
www.ra-grohmann.de

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