Rettungswagen mit Sanitäter

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Ehrenamt: Wann muss der Chef Mitarbeiter freistellen?

25.11.2020

Es gibt viele Bereiche, in denen sich Menschen ehrenamtlich betätigen, sei es im Sportverein, im Naturschutz, bei der Feuerwehr, als Elternbeirat in der Schule oder in der Flüchtlingshilfe. Sofern die ehrenamtliche Tätigkeit in der Freizeit ausgeübt wird, entstehen regelmäßig keine Konflikte mit dem Arbeitgeber, es sei denn, der Arbeitnehmer macht seinem Arbeitgeber durch die ehrenamtliche Nebentätigkeit Konkurrenz.

Eine Konkurrenzsituation könnte beispielsweise dadurch entstehen, dass der Arbeitnehmer im Rettungsdienst beim Arbeiter Samariter Bund (ASB) sich nebenher ehrenamtlich im Sanitätsdienst bei den Maltesern engagiert. ASB und Malteser stehen in einem Wettbewerbsverhältnis, so dass es dem Arbeitnehmer auch im Rahmen einer ehrenamtlichen Nebentätigkeit nicht gestattet ist, in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber zu treten.

Sofern sich ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit ehrenamtlich betätigen will oder muss, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer einen Freistellungsanspruch für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten gegen seinen Arbeitgeber hat. Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages dazu verpflichtet sind, während der Arbeitszeit Arbeitsleistung zu erbringen. Wer sich ehrenamtlich während der Arbeitszeit betätigen will, sollte dies mit dem Arbeitgeber absprechen. Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.

Wer ohne Absprache mit dem Chef während der Arbeitszeit einem Ehrenamt nachgeht, verstößt gegen seine arbeitsvertragliche Hauptpflicht zur Arbeitsleistung und riskiert eine Abmahnung und unter Umständen sogar eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn Arbeitnehmer ein Ehrenamt ausüben, welches im besonderen öffentlichen Interesse steht. Dabei handelt es sich um ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen besonders wichtige gesellschaftliche Aufgaben erfüllt werden. Zu diesen sogenannten öffentlichen Ehrenämtern zählen beispielsweise ehrenamtliche Tätigkeiten bei der Freiwilligen Feuerwehr, beim Technischen Hilfswerk (THW), beim Deutschen Roten Kreuz, Tätigkeiten als ehrenamtliche Richter sowie Mandatsträger sowie Tätigkeiten als ehrenamtlicher Kinder- und Jugendbetreuer.

Wer ein öffentliches Ehrenamt während der Arbeitszeit ausüben will, hat einen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber die Freistellung nur dann ablehnen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Arbeitsleistung hat, etwa der Arbeitsausfall bei Wahrnehmung des öffentlichen Ehrenamtes zu Betriebsablaufsstörungen beim Arbeitgeber führt. Des Weiteren kann der Arbeitnehmer bei der Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter gemäß § 616 BGB von seinem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für die durch die Wahrnehmung des öffentlichen Ehrenamtes ausgefallene Arbeitszeit verlangen.

In einigen Fällen existieren für die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter gesetzliche Bestimmungen, die die Anzahl der Freistellungstage und die Entgeltfortzahlungspflicht sowie eine Erstattungsmöglichkeit für Arbeitgeber regeln. In Hessen sieht das hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz in § 11 Abs. 2 einen Freistellungsanspruch sowie eine Entgeltfortzahlungsanspruch für die ehrenamtliche Tätigkeit bei der Feuerwehr vor. In der Kinder- und Jugendbetreuung sieht § 43 Hessisches Kinder und Jugendhilfegesetzbuch eine Freistellung des Arbeitnehmers von bis zu zwölf ganzen oder 24 halben Arbeitstagen vor. § 35a der Hessischen Gemeindeordnung sieht für Gemeindevertreter einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber für die Mandatsausübung sowie einen Urlaubsanspruch von bis zu zwei Wochen für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vor.

Es ist ratsam, dass sich Arbeitnehmer bei der Organisation, für die sie ehrenamtlich tätig sind, nach den gesetzlichen Grundlagen für die Freistellung für die ehrenamtliche Tätigkeit erkundigen.

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René Meyer

Autor:
René Meyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Jahrgang 1973, verheiratet, zwei Kinder.
http://www.jobverteidiger.de/

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