Man sieht zwei Frauen, die sich die Hand schütteln.

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Jobwechsel leicht gemacht

01.06.2023

Es heißt, es bestünde aktuell ein Arbeitnehmermarkt. Begründet wird dies mit einem anhaltenden Fachkräftemangel in Deutschland. In vielen Branchen sind Arbeitskräfte gesucht.

Auch Hilfskräfte und Menschen ohne einschlägige Berufsausbildung haben es derzeit relativ leicht eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung zu finden. Die Zeiten in denen auf eine ausgeschriebene Stelle ein Wäschekorb voller Bewerbungen eingeht, sind längst vorbei. Viele Stellen bleiben aufgrund ausbleibender Bewerbungen unbesetzt.

Für Erwerbstätige ist diese Situation eine Chance über eine berufliche Veränderung nachzudenken. Gerade, wenn betriebsinterne Aufstiegschancen oder Gehaltserhöhungen ausbleiben oder es gar Konflikte gibt, kann die Umschau nach einer alternativen Beschäftigung sinnvoll sein.

Doch worauf ist bei einem Jobwechsel zu achten?
Wer sich nach einer neuen Stelle umsieht, sollte sich als erstes über seine eigenen Kündigungsfristen informieren. Einerseits möchte das neue Unternehmen mit Sicherheit gern wissen, zu welchem Termin das neue Arbeitsverhältnis begonnen werden kann, andererseits lauern in der Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses erhebliche Gefahren oder Überraschungen, wenn man nicht zeitnah aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis herauskommt und der Jobwechsel erst sehr spät oder gar nicht vollzogen werden kann.

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB einzuhalten. Diese beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. In einer Vielzahl von Arbeitsverhältnissen wird jedoch auf tarifvertragliche Kündigungsfristen Bezug genommen. Im Arbeitsvertrag selbst ist allerdings oft nur eine nicht aussagekräftige Bezugnahme auf einen anzuwendenden Tarifvertrag enthalten. In derartigen Fällen sollte unbedingt der einschlägige Tarifvertrag eingesehen werden.

Ebenfalls findet man in Arbeits- und Tarifverträgen häufig Klauseln, nach denen eine Verlängerung der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber, auch für Arbeitnehmer gelten soll. Verlängerte Kündigungsfristen für Arbeitgeber stehen meist in Abhängigkeit zur Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers. Hat zum Beispiel ein Arbeitsverhältnis länger als 20 Jahre bestanden, so beträgt die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB sieben Monate zum Monatsende, welche dann im Falle einer solche Klausel sich auch für den Arbeitnehmer verlängert. Ein kurzfristiger Wechsel erscheint dann kaum möglich.

Auch Arbeitnehmer sind gehalten, die Kündigungsfristen einzuhalten. Eine außerordentliche Kündigung, mit welcher die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten werden soll, ist auch für Arbeitnehmer nur bei wichtigen Gründen möglich. Ist man sich nicht sicher, welche konkrete Kündigungsfrist auf das Arbeitsverhältnis gilt, sollte zwingend eine arbeitsrechtliche Beratung im Vorfeld eingeholt werden.

Ist man sich über die geltende Kündigungsfrist im Klaren, kann im Falle einer Stellenzusage ein neues Arbeitsverhältnis begründet und das bisherige beendet werden. Es empfiehlt sich, zunächst den neuen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, bevor das bisherige Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass am Ende die Beschäftigungslosigkeit droht.

Die Kündigung hat auch für Arbeitnehmer in Schriftform zu erfolgen, also in Form eines Briefes, welches den Aussteller und den Adressaten erkennen lässt und vom Aussteller als Kündigungserklärenden im Original unterschrieben ist. Mündliche Kündigungen oder WhatsApp-Nachrichten entsprechen diesem Formerfordernis nicht und sind unwirksam. Die Angabe von Gründen ist nicht notwendig.

Um den Zugang der Kündigung sicherzustellen, sollte das Kündigungsschreiben persönlich der Geschäftsführung übergeben und der Empfang auf einer separaten, eigenen Kopie bestätigt werden. Auch die Übersendung per Einwurf-Einschreiben ist möglich.

Was häufig im beendeten Arbeitsverhältnis vergessen geht, ist die Geltendmachung der Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Achtung, in vielen Arbeitsverhältnisses gelten sogenannte „Ausschlussklauseln“, wonach Ansprüche beispielsweise nach drei oder sechs Monaten nach Beendigung nicht mehr durchsetzbar sind. Auch hierüber sollte man sich bereits im Vorfeld informieren und ggf. die Erteilung und Übersendung eines „wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnisses, welches dem beruflichen Fortkommen dienlich ist“ im Kündigungsschreiben gleich mit verlangen.

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Reimar Mewes

Autor:
Reimar Mewes ist Jahrgang 1973, verheiratet, hat zwei Kinder und ist seit 2006 Fachanwalt für Arbeitsrecht
http://www.jobverteidiger.de/

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