15.07.2015
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Liebe Eltern, ein neues Kindergarten- und Schuljahr beginnt und damit kommt die Frage auf, wer den Kindergartenbeitrag, die Kosten der Klassenfahrt oder Nachhilfe zu tragen hat.
Stets vorausgesetzt, dass überhaupt eine Leistungsfähigkeit bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil vorliegt, ist der Kindergartenbeitrag laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Mehrbedarf des Kindes zu behandeln.
Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den laufenden Unterhaltszahlungen nach der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten. Das bedeutet sie sind zusätzlich zum laufenden Unterhalt zu zahlen. Beide Elternteile haben für diese Kosten anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen. Lediglich die im Kindergarten anfallenden Verpflegungskosten sind bereits mit der monatlichen Unterhaltszahlung abgegolten.
Die Kosten der Klassenfahrt sind als Sonderbedarf anzusehen, da es sich um einen unregelmäßigen und außergewöhnlich hohen Bedarf handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist ein Bedarf unregelmäßig, wenn er nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb als einmaliger, der Höhe nach im vorhinein nicht abschätzbarer Aufwand bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte.
Diese Kosten können zusätzlich zum laufenden Unterhalt verlangt werden. Der betreuende Elternteil sollte darauf achten, den barunterhaltspflichtigen Elternteil sofort über die anstehende Klassenfahrt zu unterrichten und zur Übernahme der anteiligen Reisekosten unter Fristsetzung auffordern. Dadurch kann der barunterhaltspflichtige Elternteil sich auf den Sonderbedarf einstellen.
Die Nachhilfekosten sind als Mehrbedarf zu beurteilen. Die Notwendigkeit von Nachhilfeunterricht kündigt sich langfristig durch die Entwicklung der schulischen Leistungen an. Daraufhin wird ein geeigneter Nachhilfelehrer gesucht und die notwendigen Unterrichtsstunden werden vereinbart. Die Entstehung der Kosten kommt nicht plötzlich und unerwartet, daher unterfallen Nachhilfekosten dem Mehr- und nicht dem Sonderbedarf.
Grundsätzlich müssen Nachhilfekosten in gewissem Umfang aus dem laufenden Unterhalt gedeckt werden, insbesondere wenn sie nur in geringem Umfang oder nur gelegentlich anfallen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn diese Kosten in einer Höhe entstehen, dass die monatliche Unterhaltszahlung nahezu aufgezehrt wird und für die übrigen Lebenshaltungskosten des Kindes nichts mehr übrig bleibt. In diesem Fall sind Nachhilfekosten zusätzlich zum laufenden Unterhalt zu zahlen.
Die Kostenbeteiligung der Eltern richtet sich nach dem Verhältnis ihrer den notwendigen Selbstbehalt übersteigenden Einkünfte, so dass eine Quotelung vorzunehmen ist.
Von dem barunterhaltspflichten Elternteil ist der Kindergartenbeitrag, die Klassenfahrt und der Nachhilfeunterricht anteilig zu übernehmen.
Liebe Eltern, zum Wohle Ihrer Kinder und um unnötige Streitigkeiten über die Kostentragung zu vermeiden, informieren Sie den anderen Elternteil rechtzeitig über die entstehenden Kosten.
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Autorin:
Lilijane Grohmann arbeitet als Rechtsanwältin mit den Schwerpunkten Familien- und Erbrecht in Gießen und kennt den Streit ums liebe Geld
www.ra-grohmann.de
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